Trenn dich, Experten für den Neuanfang

Umfrage zum Thema: Warum heiraten?

 

Heiraten Menschen ( zum ersten Mal), sind sie meist so um die Anfang 30. Doch was sind die Gründe zu heiraten?

Mit diesem Thema beschäftigt sich die auf das Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin, und führt diesbezüglich eine anonyme Umfrage durch.

Das Ergebnis wird dann hier veröffentlicht werden.

Hier geht’s zur Teilnahme an der Umfrage ( Dauer ca 3 Minuten)

https://de.surveymonkey.com/r/XWMLV5W

 

Wenn die Angst umgeht- Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon un Rechtsanwältin Katharina Braun

Gerade im Familienrecht kommt es oft dazu, dass Klienten von ihren Ängsten regelrecht lahmgelegt sind, und hört man in Beratungen oft Sätze wie: „ Sie droht mir die Kinder wegzunehmen.,“ „ Ich werde mein ganzes Vermögen verlieren,“ „ Er setzt mich unter Druck in die Arbeitslose/ Konkurs zu gehen; ich werde nie Unterhalt bekommen.“ „ Er sagt mir gegen mich die Klage einzubringen, mich fertig zu machen.“
Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon, und Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun führten zum Thema Angst eine Studie durch, an welcher 150 Personen teilnahmen. Gefragt wurde u.a. welche Themen am meisten ängstigen, ob diese Ängste mit dem Alter zunehmen, und ob den Ängsten reale Erlebnisse zugrunde liegen.
Krankheit ( 20,99 %), Tod ( 17,28%), Jobverlust ( 13,58%), Trennung/Scheidung ( 9,88%) sind die Angsthemen, die die Menschen am meisten beschäftigen. Genau die Hälfte der Befragten gaben an, dass sich die Ängste innerhalb der letzten Jahre verstärkt hätten. Gedankenblockaden gaben 48,65 % als Hauptsymptom der Angst an.
In unserer Leistungsgesellschaft wird Angst als Schwäche gesehen, und daher oft verschwiegen. Diese Tabuisierung könnte eine der Miterklärungen für das Ergebnis der Studie sein, dass die Mehrzahl ( 52,13 %) der Studienteilnehmer bis dato noch keine Hilfe in Anspruch genommen hat, wobei die häufigste in Anspruch genommene Hilfsmaßnahme mit 45,83 % die der Therapie ist, gefolgt vom Coaching mit 33,33%. Die Ängste mit Medikamenten zu behandeln bestätigten nur 2,08 % . 6,25 % gaben an wegen ihren Ängsten einen Arzt konsultiert zu haben. Im Job ist die Angst Fehler zu machen die Größte (53,33%). Interessant das Ergebnis der Studie, dass 55,43 % an gaben, dass ihren Ängsten keine reale Erlebnisse zugrunde lagen, daher bei Angst vor Scheidung lag dieser überwiegend keine bereits schon erlebte Scheidung zugrunde ( zu diesem Ergebnis kam auch der bekannte deutsche Angstforscher Prof. Dr. Borwin Bandelow in seinen Studien).
Angst kommt vom lateinischen „angustiae“ (, Enge der Brust) bzw. aus dem Zeitwort „angere“, Kehle zuschnüren. Zu unterscheiden ist zwischen begründeter Angst ( im Familienrecht zB Sorge einer Frau, die immer zuhause bei den Kindern und Hausfrau war, und kein Eigeneinkommen/Eigenpension hat, um deren finanzielle Absicherung), und einer unbegründeten Angst ( im Familienrecht zB „ Mein (Ex) partner wird mir mein Erbe wegnehmen“), wobei die körperlichen Symptome ( Schwitzen, Herzrasen etc) bei der unbegründeten Angst dieselben sind wie bei der begründeten Angst. Für den Betroffenen ist nicht oder nur schwer unterscheidbar, was nun nur in seiner Vorstellung/ Phantasie gelegen ist, und was von seiner Angstempfindung wirklich den realen Gegebenheiten entspricht.

Schon der Philosoph Epiktet meinte: „Nicht die Dinge an sich sind es, die uns beunruhigen, sondern die Art und Weise wie wir sie sehen.” Rechtsanwälte, aber auch Coaches oder/ und Therapeuten können nun sehr hilfreich und wichtig sein, diese Enge zu erweitern, neue Sichtweisen zu eröffnen, und so den Handlungsspielraum zu vergrößern. Ein Coaching kann auch dazu beitragen, dass der von diversen Sorgen und Ängste geplagte Klient gegenüber den rechtlichen Fakten ( wieder) aufnahmefähiger ist. Denn nicht nur, dass viele Klienten im Zuge einer Scheidung ihr Leben komplett neu zu ordnen haben, sind sie oft erstmals mit einem Gerichtsprozess, daher einer ihnen bis dato komplett fremden Welt, konfrontiert, und fühlen sich hiervon viele Menschen überfordert.

Hilflosigkeit und „Nichtwissen“ macht ohnmächtig und wehrlos, und verleitet zu folgeschweren Fehler, welche dann sogar eine unbegründete Angstsituation zu einer begründeten Situation machen kann ( ein Beispiel aus dem Familienrecht : der unter Druck gesetzte Partner überträgt geerbtes Liegenschaftsvermögen an den Anderen, dies obwohl Ererbtes vom Gesetz her ausdrücklich der Aufteilung, und sohin dem Zugriff des Ehepartners entzogen wäre, § 82 Abs 1 Zif 1 EheG oder ein anderes Beispiel: Um den Anderen milde zu stimmen, wird noch vor der Scheidung schnell, dies ohne Bezug auf die Scheidung zu nehmen!, Liegenschaftsvermögen übertragen). Abzuraten ist davon sich auf die rechtlichen Tipps ( mögen diese auch noch so gut gemeint sein) von Freunden und Bekannten zu verlassen ( gerade im Familienrecht gibt es viele in der Bevölkerung weit verbreitete Rechtsirrtümer, siehe hierzu zB auch Artikelhttp://wienerin.at/home/lieben/4771780/Gewusst_Die-haeufigsten-Scheidungsirrtumer ).
Scheidungen sind meist rechtlich doch sehr komplex, und haben weittragende Konsequenzen ( so sind u.a. auch die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen- Stichwort Witwenpension- mit zu berücksichtigen), und ist zudem jede Situation individuell zu betrachten.
Zu beobachten ist, dass Klienten die das Gefühl haben aktiv an der Lösung mitzuarbeiten ( zB durch Erstellung von Aktiva – Passiva Listen etc.) schneller positiv und zuversichtlich gestimmt sind, als jene die in volle Passivität verfallen.
Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es dem Klienten die erforderlichen Fakten/ Wissen an die Hand zu geben, diesem mögliche Lösungsszenarien aufzuzeigen, und mit diesem dann jene (hier kann die zusätzliche Konsultation eines Coachs oft hilfreich sein) zu erarbeiten, die den individuellen Bedürfnissen des Klienten – und diese können ganz andere sein als die des Freundes oder Bekannten- ( am meisten) entspricht.

Hier sehen Sie einen Film zu der Impulsveranstaltung von Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Jänner 2016
http://we.tl/EhVsMU6xlT

Kurztatements von Dr. Ralh Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.youtube.com/watch?v=ZoCjV6IchUA

 

Fotos zur Veranstaltung:

https://www.leadersnet.at/biz-talks/19795,wenn-die-angst-umgeht.html

Anonyme Onlineumfrage zum Thema Angst

Gerade das Thema Scheidung/Trennung ist mit großen Ängsten verbunden.

Rechtsanwältin Katharina Braun beschäftigt sich in einer anonymen Onlineumfrage mit dem Thema Angst allgemein.

Die Ergebnisse werden im Jänner 2016 präsentiert.

Wir laden Sie ein an der Umfrage teilzunehmen.

Mit diesem link geht es zur Umfrage.

Herzlichen Dank!

https://de.surveymonkey.com/r/JB2P52B

 

Durchschnittsbedarfsätze neu ab 1.7.2015

Neuberechnung der Durchschnittsbedarfsätze ( für Luxustoppberechnung, auch sogenannte ” Playboygrenze” genannt)

gültig ab 1.7.2015

Werte neu:

Altersgruppe

0-3 Jahre € 199,– ( bisher € 197,–)
3-6 Jahre € 255,– ( bisher € 253,–)
6-10 Jahre € 329,– (bisher € 326,–)
10-15 Jahre € 376,– ( bisher € 372,–)
15-19 Jahre € 443,– (bisher € 439,–)
19-25 Jahre € 555,– ( bisher € 550,–)

Die nächste Bekanntgabe erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden Indexzahlen im Sommer 2016.

Wienerin: Artikel: Psychotest- Steht Ihre Beziehung vor dem Aus?

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun hat aufgrund vieler Scheidungsberatungen Fragen ausgearbeitet die Ihnen zeigen ob Ihr Beziehungsbarometer auf Sonnenschein oder eher Sturm steht.

Hier geht es zum Psychotest des Magazins“ Wienerin“

http://wienerin.at/home/lieben/4778059/Steht-Ihre-Beziehung-vor-dem-AUS-Der-grosse-Psychotest

 

 

18.6.2015 Tag der Mediation

Vom 16. bis 18. Juni 2013 fand in Wien ein Treffen der großen deutschsprachigen Mediationsverbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz statt. Von den acht anwesenden Mediationsverbänden wurde die “Wiener Erklärung” unterzeichnet und beschlossen, den 18. Juni zum “Tag der Mediation” zu erklären.

Oft bringt selbst ein Prozessende nicht die ersehnte „Befriedigung“. Insbesondere bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten, daher bei Verfahren bei welchen sich die Parteien auch nach dem Gerichtsverfahren immer wieder begegnen (müssen), kommt es immer wieder zu neuen zermürbenden Prozessgängen.
Es zeigt sich ein Trend in Richtung alternativer selbstbestimmter Lösungsmodelle. Die Justiz setzt sich mit diesem Bedürfnis auseinander und laufen derzeit Pilotprojekte der gerichtlichen Streitbeilegung.
Auch in Gerichtssendungen wird in letzter Zeit verstärkt über (erfolgreich) durchgeführte Mediationen berichtet.
Im Familienrecht wurden mittlerweile eine Vielzahl von Maßnahmen ( u.a. Erziehungsberatung, Kinderbeistand, verpflichtende Mediation betreffend Kinderangelegenheiten) entwickelt welche die Parteien in ihrer Lösungskompetenz unterstützen sollen. Was ist nun wirklich dran an den alternativen Lösungsmodellen? Was bringen Sie und woran bzw. wann scheitern sie.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun moderierte an diesem Tag im Cafe Museum eine Podiumsdiskussion mit Experten aus den Bereichen Recht, Psychologie und Sozialarbeit.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20150602_OTS0021/pressefruehstueck-ist-das-schwingen-der-gerichtskeule-noch-zeitgemaess

http://www.tagdermediation.at/

Die Pressekonferenz wurde organisiert von Rechtsanwältin Braun.

Bei Fragen zu der Pressekonferenz wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Braun:

office@rechtsanwaeltin-braun.at

http://www.tagdermediation.at/

Wiener Bezirkszeitung Scheidungsvortrag mit RA Braun und Detektiv Schwaiger

Am 15.4.2015 halten Rechtsanwältin Katharina Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger um 18:30 einenVortrag zum Thema

” Scheidungsfallen vermeiden”– erfahren Sie hier wichtige Tipps rund um das Thema Scheidung.

Ort: Cafe Museum in 1010 Wien, Operngasse 7

Die Teilnahme ist kostenlos, wegen der beschränkten Teilnehmerzahl ist jedoch eine Voranmeldung bis 14.4.2015 unter office@rechtsanwaeltin-braun.at dringend erforderlich.

Lesen und sehen Sie hier das Interview und Video der Wiener Bezirkszeitung mit Rechtsanwältin Braun und Detektiv DI Schwaiger

http://goo.gl/WVBhZr

14.1.2015 Rechtsberatung in Ebreichsdorf

Rechtsanwältin Braun bietet am 14.1.2015  von 15:00 bis 19:00 Rechtsberatung in Ebreichsdorf an:
Ort: Hauptplatz 13, 2483 Ebreichsdorf ( ehemaliges Bezirksgericht)
Diese Beratung ist kostenlos.
Zur leichteren Organisation und um Wartezeiten zu verhindern wird möglichst um eine Voranmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

Weihnachtstipps für getrennte Eltern

Weihnachtstipps für getrennte Eltern –

damit Sie die Feiertage gut überstehen!

 

 Öit Team

 

 Fotoquelle: privat

Gottfried Kühbauer

Dipl. Lebens – und Sozialberater

www.kuebauer.at

gottfried@kuehbauer.at

 

Tel: 01/4036494

 

 

Weihnachten hat einen besonderen Stellenwert, weil es als das Fest der Familie gilt. Fehlt jemand, fühlt man sich nicht komplett.

Es ist das Fest im Jahresablauf, das mit Bedeutungsgebungen am stärksten überfrachtet ist. Eigene positive oder defizitäre Kindheitserinnerungen, religiöse u. kulturelle Sinngebungen sowie besondere Ansprüche nach Harmonie u. Eintracht, können die Gestaltung von Weihnachten belasten.

 

Für Kinder ist es zweitrangig, bei wem sie am Heiligen Abend feiern, ob der Ort der Feierlichkeit jährlich wechselt oder das Christkind am Heiligen Abend zweimal kommt. Die doppelte Bescherung z.B. bringt für die Kinder auch Vorteile, die sie durchaus zu schätzen wissen. Was sie nicht vertragen, ist die Sorge, einem Elternteil gehe es schlecht, weil sie beim anderen sind.

 

Ob Kinder trotzdem schöne und harmonische Weihnachten feiern können, hängt in erster Linie davon ab, wie das Verhältnis der Eltern nach der Trennung ist und ob sie in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu handeln und Ihre Kränkungen und Verletzungen diesem Ziel unterordnen, auch wenn es hart ist.

 

Ist die Trennung der Eltern noch nicht so lange her, so kann es durchaus sein, dass bei einem oder beiden Elternteilen in der Weihnachtszeit Erinnerungen, Wut, Enttäuschung oder Trauer zum Vorschein kommen, die ihre Gefühle beeinflussen, was sich manchmal auch auf das Kind auswirkt. Bemerkt ein Kind die verletzten Gefühle, so entwickelt es eine gewisse Loyalität und Abneigung gegenüber dem bevorstehenden Weihnachtsbesuch-/Aufenthalt beim anderen Elternteil. Das kann dazu führen, dass es letztendlich den Besuch beim anderen Elternteil ablehnt. Diese ablehnende Haltung wird jedoch oft falsch gedeutet. Damit sich ein Kind loyal verhalten kann, muss es sich sicher sein, dass Mutter oder Vater dem Besuch beim anderen Elternteil zustimmen.

 

 

7 Tipps für getrennt Eltern:

 

 

  1. Besprechen Sie rechtzeitig die Planung von Weihnachten und Jahreswechsel mit dem anderen Elternteil. Erlauben Sie sich, Ihrer elterlichen Bindung an die Kinder u. Ihrer Liebe zu ihnen die Bedeutung zu geben, die sie für Sie hatte und hat, auch wenn Sie in einer neuen Beziehung sind. Die Kinder waren zuerst da und sind Teil Ihrer Geschichte.

 

  1. Nehmen Sie Rücksicht und Bedacht auf Ihr neue Familie/Ihre(n) neue(n) Partnerin/Partner. Die Zugehörigkeit zu diesem neuen „System“ steht jetzt im Mittelpunkt und gehört durch Ihre Loyalität gestärkt, damit es an Gewicht gewinnt und sich gut entwickeln kann.

 

  1. Stimmen Sie in den Augen des Kindes bewusst dem Aufenthalt beim anderen Elternteil zu. Damit ersparen Sie Ihren Kindern seelisches Leid durch eine kindlich falsch verstandene Loyalität.

 

  1. Lassen Sie nicht das Kind entscheiden, mit welchem Elternteil es Weihnachten feiern will. Ihr Kind hört die Frage als: „Wen liebst du mehr?“ Aus der Sicht der Kinder sind beide Elternteile gleich wichtig. Und binden Sie Ihr Kind altersgemäß in die elterliche Planung mit ein.

 

  1. Stimmen Sie sich mit dem jeweils anderen Elternteil bei den größeren Geschenken ab und gestehen Sie sich gegenseitig individuellen Spielraum bei der Auswahl der kleineren Geschenke zu um Ihre spezielle Mama- und Papa-Kreativität leben zu können.

 

  1. Wenn sich ein Elternteil nicht kümmert um das Kind, ist die Enttäuschung in solchen Fällen riesengroß. Auch wenn man selbst sauer auf den anderen ist, sollte man ihn nicht schlechtmachen. Ein Satz wie „Er/Sie denkt aber bestimmt an dich“ könnte in diesem Moment Trost spenden. Kümmert sich der Vater/die Mutter aber dauerhaft nicht, hilft auch kein Schönreden. Dann muss man das gemeinsam mit dem Kind aushalten.

 

  1. Auch wenn Sie Heiligabend alleine oder ohne Ihre Kinder verbringen müssen, stimmen Sie dieser vorübergehenden Situation zu, die nächsten Weihnachten kommen bestimmt und vielleicht entwickelt sich die Elternbeziehung so, dass auch Sie wieder mit Ihren Kinder feiern können. Und begehen Sie trotzdem das Fest in der Form, wie es für Sie stimmig ist. Im Härtefall können auch gesetzliche Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

 

Viele Kinder stört es nicht, dass Mutter und Vater nicht gemeinsam feiern. Für manche Kinder ist es eine Entlastung. Denn nicht selten gab es vor der Trennung gerade an den Feiertagen, an denen die Familienmitglieder ungewohnt viel Zeit zusammen verbrachten und die Erwartungen hochgesteckt waren, Konflikte zwischen den Eltern.

Die Kinder empfinden es als positiv, keine Angst vor Streitereien haben zu müssen. Dass Eltern nach der Trennung das Weihnachtsfest der Kinder wegen gemeinsam feiern, ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

Man tut den Kindern keinen Gefallen, wenn man ihnen zuliebe heile Familie spielt. Kinder sind nämlich sehr sensibel. Auch wenn die Eltern sich bemühen, freundschaftlich miteinander umzugehen, spüren sie, dass Konflikte und versteckte Spannungen da sind.

Außerdem weckt die gemeinsame Feier bei den Kindern möglicherweise die Hoffnung, dass die Eltern sich wieder vertragen, dass alles wieder gut wird. Diese Hoffnungen und Wünsche werden dann zwangsläufig enttäuscht.

Gefühle zeigen: Eltern sollten ehrlich zu ihren Kindern sein und ruhig zugeben, wenn es ihnen an diesem besonderen Tag schlecht geht, Eltern sind auch nur Menschen. Auch die Kinder dürfen traurig darüber sein, dass Papa oder Mama nicht mitfeiert. Es entlastet alle Beteiligten, wenn sie ihre Gefühle zeigen und ihre Ängste aussprechen dürfen. Wenn Kinder merken, dass ihre Eltern eine Regelung gefunden haben und damit zufrieden sind, akzeptieren auch die Kinder diese Regelung schnell.

Soulsister Workshops mit Irene Fellner

Das Soul Sisters Frauenjahr ist ein Angebot für ALLE Frauen die etwas Wesentliches in ihrem Leben verändern und Lebensfreude, Erfüllung, und Glück in ihr Leben bringen wollen. Es besteht aus einem Workshopzyklus von 4 Workshops und einem begleitenden ganz speziell entwickelten Coachingprogramm.

Irene Fellner: „Erkenne dich selbst in diesem Jahr, lerne dich auf deine wahre Natur hin auszurichten, ändere dein Leben Schritt für Schritt in DEINE Richtung und lebe von Tag zu Tag leichter, erfüllter und glücklicher“.

Das Frauenjahr ist in vier Workshops aufgeteilt.

Leitung des Frauenjahrs: Mag. Irene Fellner, MBA

Leitung der Vertiefungswoche in Marrakesch: Mag. Irene Fellner & Frau Mag. Christl Bubik Baumgartner

Nähere Informationen unter www.soulsisters.at ( es gibt auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilnahme auf freier Spendenbasis). Mehr zu dem Konditionen und dem näheren Inhalt der Workshops des soulsisters Faruenjahr bitte direkt bei Frau Irene Fellner unter office@soulsisters.at oder 01/9457370 erfragen.

Soulsisters in 1040 Wien, Goldeggasse 2/5

Interview mit Vermögensexpertin Margit Potzgruber

Trenn Dich:“ Mit welchen Themen Ihre Finanzen betreffend wenden sich Menschen in Scheidungs/Trennungssituationen an Sie?

Vermögensexpertin Margit Potzgruber: Oft sind es Fragen rund um folgende Themenblöcke:

  • Bestehende Wohnungskredite, Entlassung aus einer Bürgschaft, 
Vermögensaufteilung – wie am besten vorgehen

Wie geht es finanziell weiter? Wunsch nach:

–       laufendem Einkommen

–       finanzieller Absicherung

–       finanzieller Unabhängigkeit

Auseinandersetzung mit den Themen: Geld, Absicherung, Anlagenbewertung und Betreuung bestehender Wertpapierdepots und Vorsorgen, Absicherung der Kinder (Ausbildung, Vorsorgen, usw.)

„Trenn Dich:“ Wie können Sie helfen?

Vermögensexpertin Margit Potzgruber:Als professionelle unabhängige Beraterin  kann ich sachlich in einer sehr emotionalen Situation mit Fachwissen und Empathie Rückendeckung geben.
In meiner Position kann ich mit der Bank auf „ gleicher Augenhöhe“ verhandeln. 
Ich biete Übersicht/  Überblick über bestehende Werte und zeige neue Perspektiven der Werterhaltung und der wertsteigernden Veranlagung.
 Ein Gespräch über Finanzen löst einen Prozess aus. Manchmal kann eine Trennung durch mehr Klarheit auch verhindert werden.
Auch stehe ich unterstützend bei der Erarbeitung einer fairen Lösung für beide Seiten bei.

Ich bin der Mensch mit dem man über Geld offen sprechen kann.

Trenn Dich:“ Ist Ihnen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung ein besonderer Fall in Erinnerung?

Vermögensexpertin Margit Potzgruber: Im Zuge einer Scheidung (Trennungsgrund: der Mann hatte eine Geliebte) ging es um die Entscheidung zwischen einem laufenden Unterhalt oder einer einmaligen Abfindung der 40-jährigen Ehefrau – die Kinder waren versorgt.

Bis dato hatte alle finanziellen Angelegenheiten ausschließlich der Ehemann geregelt. Der Mann war Unternehmer und die Ehefrau hatte neben der Kindererziehung im Büro – offiziell geringfügig angestellt (wenn auch nicht mit dem für die Tätigkeit angemessenen Stundensatz)-  mitgeholfen. Ausbildung hatte die Frau keine abgeschlossen, da sie das erste Kind bereits mit 18 zur Welt brachte, danach das zweite, darauf folgte der Unternehmensaufbau. Die Frau hatte extreme Existenzängste und oberstes Gebot war ihre persönliche Absicherung und der Erhalt des Vermögens bei einem laufenden Einkommen um die Fixkosten abzudecken. Das Kapital wurde aufgeteilt auf 2/3 für die eigene Immobilie, 1/3 für eine garantierte laufende Rente mit Kapitalerhalt sowie einen kleinen Polster als Rückhalt für sonstige Ausgaben.


Heute, ist diese Frau 55, durch das laufende Basis- Einkommen abgesichert, nachdem sie ihre Ausbildung abgeschlossen hatte, beruflich sehr erfolgreich … und immer noch meine Kundin. Ihre Finanzen bespricht sie immer mit mir und sie ist unabhängig.

 „Trenn Dich:“ Unterschiedliches Verhalten bezüglich Vermögensveranlagung Mann/Frau?

Vermögensexpertin Margit Potzgruber: Für den Umgang mit Geld und Vermögen braucht es Übung, die ist bei Männern aus historischen Gründen zumeist vorhanden. Meiner Erfahrung nach kümmern sich auch Frauen, die selbst in Managementpositionen tätig sind, ungern um ihre eigenen Finanzen. (Vielleicht sprechen aber Männer bloß nicht darüber?).Frauen sind meist gute „Bauchrechner“ und haben ein gutes Gefühl für Zahlen – auch wenn das sachlich nicht erklärbar ist. Leider sind Frauen oft unsicher und horchen nicht auf ihr Bauchgefühl. Sie fragen dann zumeist einen Mann, der schnell einen „Ratschlag“ parat hat – und machen dann oft das Falsche: nämlich gar nichts.
 

„Trenn Dich:“ Wer kümmert sich in Familien meistens um die Finanzen (Mann oder Frau?)

Vermögensexpertin Margit Potzgruber: In 80 % der Fälle kümmert sich der Mann um die Finanzen.

Es gibt aber mittlerweile genug Paare, wo beide sich grundsätzlich um Ihre Finanzen selbst kümmern, bis die Kinder kommen und das Familieneinkommen nicht mehr für alle ausreicht. Bei Familien mit Kindern, sind es meist die Frauen, die das Geld bestmöglich verwalten. Sie kümmern sich um den gesamten Haushalt und zahlen aus ihrem Einkommen meist Schulgeld und sonstigen Kosten des täglichen Bedarfs. Männer bezahlen meist die großen Anschaffungen. Im Falle der Trennung ist dann nur dieses „Große“ nachweisbar und die bezahlten Haushalts- und Gesundheitskosten fallen durch den Rost.

„Trenn Dich: “Was ist das Besondere/Vorteile eines gewerblichen Vermögensberaters?

Vermögensexpertin Margit Potzgruber: Ich biete mein Know-how und mein Netzwerk aus 20 Jahren Erfahrung als Finanzexpertin an, sehe mich als Partner meiner Kunden und bin Institutsunabhängig.
 Ich spreche mit meinen Klienten, Partnern und Instituten auf Augenhöhe.
Meine Ausbildung als systemisch-konstruktivistisch-ökonomischer Wirtschaftscoach ermöglicht es mir, auch in ganz verfahrenen Situationen weiterzukommen.

Vermögensexpertin Margit Potzgruber

Kontakt:MARGIT POTZGRUBERMP VERMÖGEN UND FINANZIEREN
GMBH&CoKG
DR. KARL-LUEGER-PLATZ 2/2/8
A – 1010 WIEN
T: +43 (0) 1 236 5842 F: DW 9
M: +43 (0) 676 5000 676
E: MP@POTZGRUBER.AT

Interview mit Ingrid Dorfmeister – Was ist Imago Therapie?

Interview mit Ingrid Dorfmeister – Imgao Facilitator

  1. 1.     Wie komme ich zur Imago – Therapie

 

Nach meiner Scheidung habe ich mich für die Ausbildung zum dipl. Lebens- und Sozialberater entschlossen, um meine zweite Lebenshälfte sinnvoll zu gestalten. Ich habe mich auf Themen, welche Frauen in der Lebensmitte betreffen, spezialisiert und da es  in dieser Zeit auch häufig zu Veränderungen in der Partnerschaft kommt, war es mir wichtig, in diesem Bereich über eine fundierte Zusatzausbildung zu verfügen.

  1. 2.     Woher kommt Imago?

 

Die Imago-Methode wurde von Harville Hendrix und seiner Frau Helen in den 70er Jahren in den USA speziell für Paare entwickelt. Sie ist aus verschiedenen Theorien entstanden: Psychoanalyse, Verhaltenstherapie, Systemtheorie, Gestalttherapie, Transaktionsanalyse sowie klientenzentrierte Gesprächstherapie. Darüber hinaus stützt sie sich auf die Erkenntnisse der neuesten Gehirnforschung. Hedy und Yumi Schleifer haben Imago in den 90er Jahren nach Europa gebracht und mittlerweile hat diese Methode auf der ganzen Welt Fuß gefasst. In Österreich ist Ende 1990 eine eigenständige Imago-Community entstanden.

 

  1. 3.     Was ist das Besondere an der Imago Therapieform?

 

Bei Imago wird davon ausgegangen, dass Verletzungen in unserer Kindheit ein

ausschlaggebender Faktor für unsere unbewusste Partnerwahl sind. Mich begeistert die Idee, dass jedes Paar alles in sich trägt, was es zum Glücklichsein braucht, nur dass manche Dinge verschüttet sind. Das Besondere an dieser Therapieform ist,  dass mittels einer speziellen Form der Kommunikation (= Imago-Dialog) ein Weg aufgezeigt wird, wie man den Partner besser versteht und die Hintergründe seines Verhaltens begreift. So kann man gemeinsam beidseitige, alte, hinderliche Muster erkennen und Lösungen für die Zukunft entwickeln.

 

  1. 4.     Für welches Paar empfiehlt sich diese Therapieform?

 

Ich finde Imago-Beratung für alle Paare sinnvoll – viele kommen jedoch leider erst in einer Krisensituation, meistens wenn es 5 vor 12 ist. Manchmal sind allerdings schon zu viele Verletzungen passiert und eine Rettung der Beziehung ist nicht mehr möglich. Doch auch hier kann Imago hilfreich sein, damit man sich ohne Rosenkrieg respektvoll  trennen kann.

Den Imago-Dialog zu erlernen und in den Beziehungsalltag einzubauen wäre meiner Meinung nach für jede Partnerschaft wichtig – um das Vertrauen und die Verbundenheit zu stärken und so Krisen besser bewältigen zu können!

 

  1. 5.     Ein besonders schönes Erlebnis mit Imago-Therapie

 

Der Satz eines Mannes hat mich sehr berührt, der von seiner Frau „nur mitgeschleppt“ wurde: „ Seit langer Zeit habe ich heute wieder gespürt, was mich seinerzeit an meiner Partnerin so angezogen hat – das macht mir Hoffnung und ich komme beim nächsten Mal wieder mit!“

 

  1. 6.     Empfehlenswerte Bücher:

 

  • Sabine + Roland Bösel:       „Leih mir dein Ohr und ich schenk dir mein Herz!“

„Warum haben Eltern keinen Beipacktzettel?“

  • Harville Hendrix:                 „So viel Liebe wie du brauchst“

 Kontaktdaten:

Ingrid Dorfmeister

Dipl. Lebens- und Sozialberaterin

+43664 / 277 24 29

www.lebensseminare.at

dorfmeister@lebensseminare.at

 

 

 

 


 

 

Vaterschaftsfeststellung

„Mater semper certa est, pater semper incertus est“

  1. 1.       Kind wurde während der Ehe  geboren ( Ehelichkeitsvermutung):

Hier geht man grundsätzlich davon aus dass der Ehemann der Vater ist.

Stammt das Kind  nicht vom Ehemann ab, so kann sowohl der Ehemann als auch das Kind

( sowie deren Rechtsnachfolger) den Antrag auf Nichtabstammung stellen. Mit Rechtskraft des Beschlusses in welchem die Nichtabstammung des Minderjährigen vom Ehemann festgestellt wird gilt das minderjährige  Kind (rückwirkend ab der Geburt) nicht mehr als dessen Kind.

Exkurs:

Im Übrigen die Bezeichnung „Kuckuckskind“ rührt daher, dass der Kuckucksvogel seine Eier in fremde Nester legt.

Wer ein Kind unterschiebt, ist gemäß § 200 Strafgesetzbuch ( kurz StGB) mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen . Jedoch scheint für die Jahre der Kriminalstatistik für die Jahre 2002 bis 2012 keine Verurteilung auf.

  1. 2.       Es gibt keinen Ehemann  ( uneheliches Kind):

Anerkenntnis

Die Vaterschaft kann durch ein Anerkenntnis erfolgen (dies in etwa beim Standesamt, beim Notar, beim Jugendwohlfahrtsträger aber auch beim Außerstreitgericht sowie die österreichischen Behörden im Ausland). Diese das Anerkenntnis beurkundeten Stellen haben dieses an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Ein Anerkenntnis ist höchstpersönlich abzugeben, daher keine Vertretung möglich

Das Kind oder die Mutter können gegen das Anerkenntnis innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.

Gerichtliche Feststellung

Erfolgt ein derartiges Anerkenntnis nicht so kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Dies auf Antrag des Kindes gegen den Mann oder von dem Mann gegen das Kind. Vom Mann kann dieser Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn das Kind juristisch vaterlos ist ( ansonsten abhängig von Zustimmung der übrigen Betroffenen).

Das Kind hingegen kann den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft  auch dann einbringen wenn bereits ein anderer Vater (kraft Geburt, Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung) feststeht (so genanntes „Vätertauschverfahren“).

Vater unbekannt

 Den gesetzlichen Vertreter trifft die Verpflichtung, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Gesetzlicher Vertreter wird in den meisten Fällen die uneheliche Mutter sein, doch kann die gesetzliche Vertretung im Einzelfall auch dem Vater, den Großeltern,  Pflegeeltern oder anderen mit der Obsorge betrauten Personen  – vor allem dem Jugendwohlfahrtsträger  – zu kommen. Gibt der mutmaßliche Vater nicht freiwillig ein Vaterschaftsanerkenntnis ab, so hat der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen.

Achtung: Für die Antragstellung auf Nichtabstammung gilt es Fristen zu beachten!!

 Unterhaltsrückforderung:

Der biologische Vater kann vom Scheinvater seine gesamte gezahlte Unterhaltsleistung geltend machen, dies jedoch einerseits begrenzt um das was er tatsächlich geleistet hat und anderseits um den Betrag den der echte Vater gesetzlich hätte zahlen müssen.

Die gesetzlichen Regelungen rund um die Vaterschaftsfeststellung sind mittlerweile sehr komplex und gibt es viele Fragen so auch rund um das Thema DNA Tests, Vater unbekannt etc.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

15.5.2014 Radio Kuckuckskinder mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Wenn Kinder nicht wissen wer ihr Vater ist oder Männer über ihre Vaterschaft getäuscht werden.

15.6.2014 Ö1 “Moment am Sonntag” Redakteurin Elis Thiel

Die Sendung zu diesem sehr ernsten und emotionalem Thema können Sie downloaden auf der Ö1 homepage:

http://oe1.orf.at/programm/375138

16.6.2014 Vortrag“ Ein Fall für Zwei- Raus aus der Scheidungsfalle“- Detektiv und Rechtsanwältin

Gemeinsam mit dem Detektiv DI Markus Schwaiger hält Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in Kooperation mit der Wiener Bezirkszeitung ( BZ) am  16.6.2014 um 18:30

im Gasthaus ” Zum Roten Bären” in 1090 Wien, Berggasse 39 einen Vortrag rund um das Thema Scheidung.

  • Einvernehmliche oder streitige Scheidung?
  • Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt?
  • Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?

Die Teilnahme ist kostenlos.

Jedoch wird  aufgrund der begrenzten Teilnehmeranzahl um Voranmeldung per mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at dringend bis zum 11.6.2014 ersucht.

http://www.meinbezirk.at/wien-01-innere-stadt/chronik/ein-fall-fuer-zwei-raus-aus-der-scheidungsfalle-d968545.html

Adoption

Frauen die Kinder bekommen wollen werden immer älter und oft klappt es dann ( sei es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aus anderen Gründen) nicht mehr mit der Elternschaft auf natürlichem Weg.

Die Adoptionsanfragen übersteigen die Nachfrage nach Adoptionseltern.

Im Jahre 2013 wurde in Österreich 319 Kinder adoptiert. 266 der Kinder stammten aus dem Inland, der Rest aus dem Ausland. Dem Familienministerium zufolge kommen dabei auf ein Kind schätzungsweise zehn „Bewerber.“

Allgemeine Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist das Erreichen eines Mindestalters. Das Gesetz verlangt grundsätzlich dass der adoptierende Mann das 30. Lebensjahr und die Frau das 28. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen in etwa bei Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren oder wenn es sich bei dem Wahlkind um das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden handelt. In diesen Fällen kann diese Altersgrenze auch unterschritten werden.

Das Alter des Wahlkindes selbst spielt in Österreich grundsätzlich keine Rolle.

Zudem gilt dass bei einem unverheirateten Paar nur eine Person adaptieren kann. Generell haben Einzelpersonen und unverheiratete Paare eher geringere Chancen auf ein Adoptivkind.

Es gibt zwar im Gesetz keine Altersgrenze der Adoptionswerber nach oben. De facto aber wird es mit steigendem Alter schwieriger. Niederösterreich zum Beispiel setzt 45 Jahres als maximalen Altersabstand zwischen Kind und Vater oder Mutter in spe fest – wobei diese Grenze nicht starr ist.

Allgemein ist für Adoptionswerber mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Bis dato können gleichgeschlechtliche Paare ein Kind nur dann adoptieren wenn die Adoption im Ausland passiert und das fremde Land dies akzeptiert.

Adoptionsprozess:

Das Gericht hat bei Bewilligung einer Adoption darauf Bedacht nehmen, dass diese dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll. Bei einer Adoption kommt natürlich auch der Jugendwohlfahrt ein Mitspracherecht hinzu.  Diese überprüft das soziale Umfeld der Adoptiveltern und erstellt einen Sozialbericht an das Gericht. Dieser Bericht enthält auch einen Strafregisterauszug des Adoptionswerbers und allfällige ärztliche Atteste. Der finanzielle Aspekt spielt ebenfalls eine gewisse Rolle;  jedoch wird von den Adoptiveltern kein überdurchschnittliches Einkommen gefordert. Wesentlich ist, dass man stabile Lebensverhältnisse nachweisen kann. Die Rahmenbedingungen müssen daher passen. Die Adoption wird jedenfalls dann nicht bewilligt wenn der Annehmende außerstande ist sich selbst richtig zu erhalten.

Es gibt verschiedene Arten der Adoption:

Grundsätzlich erfahren die Beteiligten nicht woher das Adoptivkind kommt bzw. wohin es kommt. Es gibt Adoptionen, daher es gibt keinen Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, so genannte „Inkognitoadoption“. Der Beschluss mit dem die Adoption bewilligt wird, wird anonymisiert; dh der Beschluss enthält keine Hinweise auf die Person des oder der Annehmenden.

Bei der „ halboffenen Adoption“  haben die Eltern, also die leiblichen und die Adoptiveltern, vor der Adoption Kontakt. Name und Adresse werden aber auch bei der halboffenen Adoption nicht preisgegeben. Zudem gibt es noch eine „offene Adoption“. Hier gibt es zwischen den Eltern Kontakt. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit für spätere Besuchskontakte. Etwa ein Drittel der Wiener Adoptionen ist „offen“.

Auslandsadoption:

Hier gelangt das Haager Adoptionsübereinkommen ( „Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“) zur Anwendung.

Dem Übereinkommen gehören bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an. Die zuständigen österreichischen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen.

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen.

Es gibt beispielsweise Herkunftländer, die die Kinder

  • nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Heimatland des Kindes durchgeführt wird oder
  • mit einem speziellen Übergabebeschluss ausreisen lassen, wenn die Adoption im Aufnahmeland vollzogen wird.

Mitunter setzt die Adoption voraus, dass sich die Adoptivwerber eine Zeitlang im Herkunftsland des Kindes aufhalten müssen.

Zu beachten ist zudem, dass eine Auslandsadoption oft mit hohen Kosten verbunden ist ( Reisen, Aufenthalt, Übersetzungen von Dokumenten etc.).

 

 

 

 

 

 

 

Scheidung

Scheidungsspecial mit Rechtsanwältin Braun im „Biber“ Ausgabe März 2014.
„Scheidung“ – 25.3.2014

„Scheidungsspecial mit Rechtsanwältin Braun im „Biber“ Ausgabe März 2014“

Scheidung nach franzöischem Recht

Französisches Familienrecht

In Frankreich wurde lange die Aufgabe der Verschuldensscheidung diskutiert, letztlich wurde die Möglichkeit der sogenannten divorce pour faute  beibehalten, ihre Folgen wurden jedoch grundlegend verändert.

Das französische Recht kennt gemäß Art 229 CC nunmehr vier Scheidungsgründe:

die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel);

die durch einen Ehegatten beantragte und zum anderen akzeptierte Scheidung ( divorce accepte)

die Scheidung wegen Scheiterns der Ehe ( divorce pour alteration defintive)

die Verschuldensscheidung ( divorce pour faute)

 

  1. 1.       Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel):

Die einvernehmliche Scheidung  ( Art 230 CC) setzt voraus, dass sich die Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig sind und dem Scheidungsrichter eine Scheidungsvereinbarung vorlegen. Eine bestimmte Wartezeit nach Eheschließung ist nicht mehr Voraussetzung. In jedem Verfahrensstadium kann von einer anderen Verfahrensart auf die einvernehmliche Scheidung umgestellt werden, hierzu muss dem Gericht eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Bei Vorhandensein von Grundeigentum muss die  Scheidungsvereinbarung notariell beurkundet werden.

Zu den zu regelnden Scheidungsfolgen zählen insbesondere die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen, die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates, Abfindung – oder Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten, die Namen der Ehegatten sowie bei Vorhandensein minderjähriger Kinder die elterliche Sorge um das Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt.

  1. 2.       Die akzeptierte Scheidung  (divorce accepte)

Bei der akzeptierten Scheidung gemäß Art 233 Abs. 1 CC begehrt ein oder begehren beide Ehegatten die Scheidung und sind sich ohne Rücksicht auf die Gründe der Zerrüttung wie bei der einvernehmlichen Scheidung über das Scheitern der Ehe unwiderruflich einig, anders als bei der einvernehmlichen Scheidung liegt jedoch bei der akzeptierten Scheidung keine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. Beide Ehegatten müssen durch einen  eigenen Rechtsanwalt vertreten sein.

Nach Art 247 –  1 CC können die Ehegatten in jedem Verfahrensstadium von einer Scheidung wegen Scheiterns der Ehe oder wegen Verschuldens auf die akzeptierte Scheidung übergehen, dies indem sie ihre Einigkeit über die Zerrüttung der Ehe gegenüber dem Gericht erklären

 

  1. 3.       Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe ( divorce pour alteration defintive)

 

Nach Art 237 CC kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe ist nach Art 238 Abs. 1 CC gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und diese seit mehr als 2 Jahren ab Vorladung zum Scheidungstermin getrennt leben.

 

  1. 4.       Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten ( divorce pour faute)

Auf Antrag eines Ehegatten kann nach 242 CC die Ehe ferner dann geschiedenen werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie zum Beispiel des Ehebruchs schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Scheidung beendet nach Arzt 270  Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht von der Eigenverantwortlichkeit  der Ehegatten aus. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen, dies zB wenn ein Ehegatte seine berufliche Laufbahn vernachlässigt hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.

Ein Ehegatte kann um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen dazu verpflichtet sein dem anderen Ehegatten eine Abfindung ( prestation compensatoire) zu leisten. Diese Abfindungsleistung kann sogar zu Gunsten des allein schuldigen Ehegatten zugesprochen werden.  Diese Abfindungsleistung hat einerseits Entschädigungs – und andererseits Unterhaltscharakter.  Diese Entschädigungsleistung hat primär durch eine Einmalleistung zu erfolgen. In der Praxis haben sich aber  dies auch aus steuerlichen Gründen –  immer mehr Zuweisungen von laufenden Unterhaltsleistung durchgesetzt. Es handelt sich bei einer Abfindungsleistung um zwingendes Rechts so dass auf einen Unterhalt vor der Durchführung eines Scheidungsverfahrens nicht verzichtet werden kann, auch diesbezügliche Vereinbarungen sind unzulässig.

Über die Gewährung der Abfindung und der Höhe entscheidet der Richter im Scheidungsurteil. Dieser hat hierbei nach Art 271 Abs 1 CC die Bedürfnisse und finanziellen Mittel  und möglichst die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. In die Überlegungen sind insbesondere einzubeziehende die  Ehedauer, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Situation, die Rollenverteilung während der Ehe, insbesondere  ob ein  Ehegatte seine berufliche Laufbahn wegen gemeinschaftliche Kinder oder der Karriere des anderen zurückgestellt hat, ihre finanzielle Situation nach Abwicklung des Güterstandes sowie ihre Altersversorgung. Feste Richtlinien für die Bemessung der Höhe der Abfindung bestehen nicht, dies führt in der Praxis dazu, dass die Abfindung von den Gerichten unheitlich behandelt wird.

Bezüglich der Abfindung kann  auch Ratenzahlung gewährt werden.

Elterliche Sorge

Für minderjährige Kinder steht gemäß Art 372 Abs. 1 CC die Sorge beiden Elternteilen zu. Nach Arzt 373 2 CC   gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden oder, wenn dies nicht möglich ist,  eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Der Richter setzt dabei auch die Unterhaltspflicht des Ehegatten, bei dem das Kind nicht lebt, fest.

Kindesunterhalt

Nach Arzt 373 -2-2-CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, unterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuten Ehegatten zu bezahlen ist. Feste Richtlinien oder Tabellen für die  Höhe des Kindesunterhalts existieren nicht. Nach der allgemeinen Regelung des Art 208 CC richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den finanziellen Fähigkeiten des Schuldners. Die Unterhaltsleistung kann auch unmittelbar durch Übernahme von für das Kind anfallenden Zahlungen oder durch Gewährung einer Wohnung geleistet werden.

Internationales Familienrecht: Polen

Polnisches Familienrecht

Das polnische Familienrecht kennt nur einen Scheidungsgrund – den der vollständigen und dauernden Zerrüttung der Ehe. Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Eine derartige Zerrüttung kann  auch dann vorliegen wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Die Zerrüttung muss endgültig sein.

Eine Scheidung ist dann nicht möglich ( und ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen)

–          wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder gefährdet wird;

–          wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten, insbesondere wenn dieser schwer erkrankt ist, eine schwerwiegende Unbill darstellen würde;

–          wenn die Scheidung von jenem Ehegatten beantragt wird, den an der Zerrüttung der Ehe das alleinige Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt u.a. vor bei Ehebruch, Verschweigen von Tatsachen, die in die Ehe hineinwirken ( z.B. Existenz eines nichtehelichen Kindes, nicht aber eine vor langer Zeit verbüßte Freiheitsstrafe), Misshandlungen oder groben Beleidigungen des anderen Ehegatten. Trotz bestehender Alleinschuld kann die Ehe jedoch geschieden werden, wenn der andere Ehegatte in die Scheidung einwilligt oder die Verweigerung der Einwilligung im konkreten Fall den Grundsätzen des gesellschaftlichen Lebens zuwiderlaufen würde.

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung. Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht nach seinem Ermessen zusammen mit der Scheidung eine Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vornehmen, sofern die Durchführung zu keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens führt.

 

Vermögensaufteilung

Die Gütergemeinschaft endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Grundsätzlich haben beide Ehegatten gleiche Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen.

Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen dem Gesamtgut und dem Sondergut ist wie folgt geregelt:

–          Jeder der Ehegatten hat die Auslagen und Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Gemeinschaftsvermögen für sein Sondervermögen erbracht worden sind, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen und Aufwendungen für gewinnbringende Vermögensgegenstände.

–          Jeder Ehegatte kann die Erstattung der Auslagen und Aufwendungen verlangen, die er aus seinem persönlichen Vermögen für das gemeinschaftliche Vermögen erbracht hat.

–          Die zur Befriedigung der Familienbedürfnisse verbrauchten Auslagen und Aufwendungen sind nur zu erstatten, wenn sie den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft vergrößert haben.

–          Die Vorschriften über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Verbindlichkeit eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt worden ist. Der Auseinandersetzungsanspruch unterliegt keiner Verjährung.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt:

 

Ob und in welchem Umfang ein Ehegatte nach der Ehescheidung Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen kann, hängt nicht nur von der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Ehegatten ab, sondern auch von dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe:

 

–          So hat jener Ehegatte, der allein schuldig an der Zerrüttung der Ehe ist, keinen Anspruch auf Unterhalt, dies selbst dann nicht wenn  er bedürftig ist.

–          Trifft die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ausschließlich denjenigen Ehegatten von dem Unterhalt begehrt wird, so  hat der andere grundsätzlich auch dann Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn er nicht bedürftig ist. Voraussetzung für einen Ehegattenunterhaltsanspruch ist diesfalls nur, dass durch die Scheidung der Ehe eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehegatten eingetreten ist.

–          Sind beide Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( sogenannter „einfacher Unterhalt“)

–           Ist kein Ehegatte an der Zerrüttung schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( „ einfacher Unterhalt“)

Für den Fall dass beide Ehegatten  an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuldig  sind oder kein Ehegatte schuldig ist ( „einfacher Unterhalt“) so ist ein Ehegattenunterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden Ehepartners abhängig.

Bedürftig ist, wer seine elementaren Bedürfnisse aus eigenen Kräften und Mitteln nicht befriedigen kann. Der Bedarf richtet sich nur nach den Erwerbsmöglichkeiten des bedürftigen Ehegatten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher alle Einkünfte einsetzen, die er unter zumutbarem Einsatz seiner Kräfte, Ausbildung und  anderer Fähigkeiten erzielen kann. Auch zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Renten, Stipendien und  dergleichen sind einzusetzen,  ebenso Einkünfte aus Vermögen wie Zinseinkünfte und hypothetisch erzielbare Einkünfte. Dieser Unterhaltsanspruch setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig,  d.h. in der Lage ist aus eigenem Einkommen und Vermögen dem anderen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das polnische Recht kennt keine festen Selbstbehaltsätze; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch geringe Einkünfte mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen hat.

 

Der  „einfache“ Unterhaltsanspruch erlischt grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Gericht kann unter Berücksichtigung außerordentlicher Umstände die Frist – auf bestimmte oder unbestimmte Zeit- verlängern. Der Unterhaltsanspruch erlischt sobald der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Wird die neue Ehe geschieden, so lebt der  Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe nicht wieder auf.

 

Elterliche Sorge

 

Bei einer Ehescheidung hat das Gericht von Amts wegen über die elterliche Sorge zu entscheiden. Dabei hat das Gericht jedoch die Vereinbarung der Eltern über die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Gewalt und der Aufrechterhaltung der Beziehungen  zum Kind nach der Ehescheidung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

 

Das Gericht kann die elterliche Sorge

–          beiden Elternteilen auf ihren gemeinsamen Antrag belassen, wenn sie eine Vereinbarung getroffen haben und die begründete Erwartung besteht, dass sie in Angelegenheiten des Kindes zusammenarbeiten werden;

–           sie einem Elternteil unter gleichzeitiger Beschränkung der elterlichen Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind übertragen;

–          einem oder beiden Elternteilen entziehen; oder

–          das Ruhen ( „Aussetzen“)  der elterlichen Sorge eines Elternteils oder beider Eltern anordnen.

Im Interesse des Kindes kann das Vormundschaftsgericht bei veränderten Umständen die im Scheidungsurteil ausgesprochene Regelung der elterlichen Gewalt und die Form der Ausübung nachträglich ändern.

 

Kindesunterhalt

 

Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus.

 

Die Dauer der Unterhaltspflicht regelt das Gesetz nicht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind zu Schule geht oder an einer Hochschule studiert. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs – und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Eine prozentuelle Festsetzung der Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht vorgegeben, aber möglich.

Scheidung nach polnischem Recht

Informacje ogólne

Jeśli małżonkowie od ponad sześciu miesięcy żyją osobno (nie oznacza to koniecznie, że w takim przypadku muszą oni mieszkać osobno) i uznali, że rozpad ich małżeństwa jest tak dalece posunięty, iż jest ono nie do uratowania,  moga wówczas złożyć do sadu wniosek o rozwód za porozumieniem stron. Sprawa rozwodowa odbywa się poprzez uproszczone postępowanie sądowe (tzw. Außerstreitverfahren). Wniosek może zostać złożony w sądzie pisemnie lub ustnie, osobiście bez pomocy adwokata, w stałym dniu wyznaczonym przez sąd raz w tygodniu – jest to z reguły wtorek.

Rozwód za porozumieniem stron wymaga od małżonków obopólnego porozumienia się zarówno co do rozwodu, jak i jego konsekwencji; nie mogą istnieć w takim przypadku żadne wątpliwości. Oboje muszą zawrzeć wzajemną ugodę odnośnie rozwodu; jest ona podstawą. Treść takiej ugody może zostać podana w sadzię do protokołu  zarówno w formie ustnej jak i przedłożona pisemnie, np. jako dodatek do wniosku rozwodowego.

Bez formularza: rozwód to poważny krok życiowy, z któym związanych jest wiele konsekwencji prawnych. Dlatego też z powodu różnorodności takich konsekwencji, jakie niesie ze soba rozwód za porozumieniem stron, Ministerstwo Sprawiedliwości w Austrii zrezygnowało z ujednoliconego, standartowego formularza.

Warunki

Porozumienie rozwodowe małżonków musi zawierać obopólną zgodną umowę dotyczącą nastepujących punktów:

 

  • podział wspólnego majątku oraz małżeńskich oszczędności i długów
  • wzajemne roszczenia dotyczące utrzymania
  • ewentualną opiekę nad wspólnymi dziećmi
  • ewentualne alimenty na utrzymanie dzieci
  • uzgodnione miedzy sobą warunki odwiedzin i kontaktów z dziećmi.

 

Po złożeniu wniosku sąd ustala termin rozprawy, na której muszą być obecni oboje małżonkowie. O ile rozwodzący się nie dostarczyli sądowi ugody odnośnie rozwodu do czasu rozprawy, moga uczynić to ustnie  podczas rozprawy. Sad pomaga w takim przypadku obu stronom w sformułowaniu i spisaniu porozumienia .

 

UWAGA

 

Małżonkowie, którzy chcą się rozwieść za porozumieniem stron i maja pod swoją  opieką  nieletnie dzieci, są zobowiazani na podstawie zarządzenia z dnia 1 lutego 2013 przedłożyć zaświadczenie, że przed rozwodem zasięgnęli porady i zostali poinformowani przez odpowiednie instytucje lub kompetentne osoby o konsekwencjach rozwodu dla ich dzieci oraz wynikających z tego tytułu potrzebach nieletnich. Zaświadczenie takie musi zostać złożone jeszcze przed rozwodem.

Lista terminów poradczych, informacji na temat uzgodnienia terminu oraz tego kosztów  jest dostepna na stronie internetowej Ministerstwa Sprawiedliwosci (BMJ) www.justiz.gv.at.

 

Instytucja

 

Odpowiedzialny jest z reguły sąd okregowy (Bezirksgericht), w rejonie którego oboje małżonkowie razem mieszkają lub razem po raz ostatni mieszkali.

 

Tok postepowania

 

W sprawie rozwodu sąd wydaje decyzję (wyrok), przeciwko której można w ciągu 14 dni od dostarczenia jej stronom rozwodzącym się złożyć sprzeciw. Jeśli okres ten zostanie niewykorzystany, decyzja sądu nabiera mocy prawnej. Rezygnują obie strony – po ich wcześniejstym ustnym pouczeniu przez sąd – z możliwości odwołania się jeszcze podczas rozprawy, decyzja rozwodowa (wyrok) nabiera mocy prawnej natychmiast i tym samym nie istnieje możliwość póżniejszego zrewidowania wyroku. Wyrok rozwodowy wchodzi w życie jednakże dopiero w momencie po dostarczeniu wyroku orzekajacego rozwód.

 

UWAGA

 

Każda ze stron może wycofać pozew o rozwód do momentu jego uprawomocnienia się.

 

Informacje ogólne na temat rozwodu spornego

 

  • informacje ogólne
  • kompetente instytucje
  • tok postępowania
  • potrzebne dokumenty
  • koszty
  • informacje dodatkowe

 

Informacje ogólne

 

Sporne rozwody są przeprowadzane w normalnym postepowaniu cywilnym. Rozwód sporny może odbyć się z następujących przyczyn:

 

  • sporny rozwód z orzekaniem o winie jednego z małżonków
  • rozwód z powodu rozpadu wspólnoty małżenskiej (tzw. rozdział od stołu i łoża)
  • sporny rozwód z innych przyczyn

 

Odpowiedzialny jest z reguły sąd okregowy (Bezirksgericht), w rejonie którego oboje małżonkowie razem mieszkają lub po raz ostatni razem mieszkali.

 

Tok postepowania

 

Pozew rozwodowy musi zostać złożony w sądzie okregowym, w którego kompetencji leży podjęcie decyzji. Pozew może zostać złożony ustnie lub pisemnie stałym dniu wyznaczonym przez sąd raz w tygodniu, powinien zawierać wniosek  na przeprowadzenie rozwodu, wyszczególnienie przyczyn rozwodu oraz dowody winy strony pozwanej.

Na początku rozprawy sędzia stara się doprowadzić do wzajemnego pojednania, informuje o możliwościach skorzystania z pomocy mediatora. Równocześnie informuje o możiwości rozwodu za porozumieniem stron. Jeśli próby pojednania nie przynoszą skutku, alternatywna pomoc ze strony mediatorów  nie zostanie wykorzystana i rozwód za pomoca stron nie jest brany pod uwagę, sprawa rozwodowa toczy sie dalej.

Kończy się ona wydaniem wyroku rozwodowego przez sąd, przeciwko któremu można wnieść odwołanie w ciągu czterech tygodni od dostarczenia stronom rozwodzącym się wyroku rozwodowego. Jeżeli któraś ze stron zrezygnuje z takiego odwołania, wyrok po upływie czterech tygodni uprawomocnia sie.

Prawomocność rozwodu zostaje potwierdzona przez sąd na odpisie wyroku.

W sprawie rozwodu spornego uzyskuje się jedynie rozwiązanie małżenstwa. Wszelkie jego następstwa i rozszczenia finansowe (np. podział majątku, alimenty, opieka nad i kontakty z dziećmi) muszą zostać dochodzone – w przypadku kiedy nie jest możliwe uzyskanie wzajemnego porozumienia – w osobnym procesie z powództwa cywilnego.

Roszczenia wynikające z podziału wspólnego majatku i oszczędności mogą zostać dochodzone tylko w ciągu roku od uprawomocnienia się wyroku rozwodowego.

 

UWAGA

Jeżeli strony rozwodowe zdecydują się po przemyśleniu jednak na przeprowadzenie rozwodu za porozumieniem stron, rozprawa z powodu rozwodu spornego może zostać w każdej chwili przerwana.

 

Potrzebne dokumenty

 

  • aktualne świadectwo ślubu
  • potwierdzenie obywatelstwa
  • dokument stwierdzajacy tożsamość
  • potwierdzenie zameldowania
  • ewentualnie akty urodzenia dzieci
  • dokumenty potwierdzające wspólność majatkową, która ma zostać podzielona (wyciąg z księgi wieczystej, umowa wynajmu mieszkania itp.)

 

UWAGA

 

Sąd może bezpośrednio sam wystąpić o wydanie poświadczenia zameldowania w Centralnym Rejestrze Meldunkowym, o ile strony rozwodowe wyrażą taką potrzebę.

 

Koszty

 

  • Złożenie pozwu o rozwód: 297 Euro

 

Zdecydują się obie strony zawrzeć ugodę, powstają z tego tytułu dodatkowe koszty. O ile ugoda ta wskazuje na typową, wymaganą treść  porozumienia potrzebnego do przeprowadzenia rozwodu za porozumieniem stron to koszty wynoszą 279 Euro. O ile przedmiotem ugody jest również przekazanie praw własności do nieruchomości,  zryczałtowane koszty wynoszą wtedy 418 Euro.

 

Każda ze stron musi początkowo sama ponosić zarówno koszty postępowania sądowego jak i koszty adwokata. Jeśli jedna ze stron zostanie uznana za winną rozkładu pożycia małżeńskiego, musi wtedy ona ponieść również koszty strony przeciwnej. W momencie, kiedy jednej ze stron rozwodzących się zostanie tylko częściowo przyznana racja, koszty zostaną wtedy odpowiednio podzielone pomiędzy rozwodzących się małżonków.

 

Informacje dodatkowe

 

UWAGA

 

Od 1 lipca 2010 istnieje możliwość – w przypadku bardzo spornego procesu rozwodowego – uzyskania wsparcia prawnego dla dzieci (kuratora), szczególnie jeśli przedmiotem sporu są opieka nad dziećmi, ich odwiedziny i sprawa rozwodowa jest dla nieletnich uciążliwa .

Pomoc ta troszczy się przede wszystkim o dobro i sprawy nieletnich (z reguły jest przyznawana nieletnim, którzy nie ukończyli jeszcze czternastego roku życia), reprezentuje interesy dzieci, za ich zgoda przekazuje sądowi ich prośby i zażalenia. Kurator jest zobowiązany do zachowania tajemnicy. Koszty powołania kuratora ponoszą obie strony (najczęściej są to rodzice nieletnich),jednakże nigdy dzieci. Opłata ta jest zryczałtowana i zależna jedynie od czasu trwania rozprawy, nie o nakładu pracy włożonego przez kuratora sądowego w opiekę prawniczą nad nieletnimi.

 

 

 

 

 

Mehrbetreuung des Kindes: Auswirkung auf Kindesunterhaltsverpflichtung

Unterhalt Kinder – „Alimente“

Vermindern meine persönlichen Kontakte meine Unterhaltszahlung? Muss ich weniger zahlen, wenn das Kind öfters bei mir als jedes zweites Wochenende?

Diese Frage kann man nicht einheitlich beantworten. Das Gesetz sieht vor, dass BEIDE Elternteile verpflichtet sind, für ihr gemeinsames Kind zu sorgen, ihm Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt (stRsp 1 Ob 117/02s).

Der Unterhalt für das Kind unterscheidet sich in

  • Naturalunterhalt“: Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Taschengeld, etc    und in
  • Geldunterhalt

Da der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnende Elternteil keinen „Naturalunterhalt“ leistet, wird sein Beitrag zum Unterhalt in Geld gemessen.

Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil steht bei getrennter Lebensführung ein Kontaktrecht zu (§ 187 ABGB), wofür bei Ausübung im üblichen Umfang in der Regel kein anrechenbarer Aufwand, also kein Abzug von der Geldunterhaltspflicht, zugebilligt wird. Ebenso wenig erhöht sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sich der Geldunterhaltspflichtige durch Nichtausübung des Besuchsrechts eigene Aufwendungen erspart. Daraus wird abgeleitet, dass normale (übliche) Besuchszeiten in der Regel als „unterhaltsneutral“ zu qualifizieren seien (vgl 10 Ob 11/04x).

Es entspricht allerdings ebenso ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann.

Wenn das Kind so viel Zeit beim ausgezogenen Elternteil verbringt, dass sich der andere Elternteil tatsächlich was erspart, ist dies bei der Unterhaltszahlung zu berücksichtigen.

So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt.

In einer jüngsten Entscheidung des OGH wurde die Alimentszahlung des Vaters um 40% reduziert, da sich die Betreuung des 14jährigen Kindes mit der Mutter  4:3 teilte (OGH 5Ob2/12y).

Dies kann sogar so weit führen, dass ein Geldunterhalt vollständig entfällt, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen beider Elternteile gleichwertig sind und beide Elternteile in etwa das gleiche verdienen.

Das Gericht errechnete eine Aufenthaltsdauer von 154 Tage Aufenthalt beim Vater

10 Ferienwochen (70 Tage) und

42 Wochenenden je 2 Tage (84 Tage)

Die restliche Zeit von 211 Tagen lebt das Kind bei der Mutter. Somit teilen sich die Besuchs- bzw Betreuungstage auf annähernd 3 : 4 bzw 1 : 3 zugunsten der Mutter auf.

Die Betreuungsleistungen der Mutter  überwiegen daher sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang deutlich. Sie gewährleistet die Betreuung und Erziehung während der normalen Schulzeiten des Kindes von Montag bis Freitag, während der Vater damit nicht unmittelbar vergleichbare Leistungen ausschließlich in der schulfreien Zeit erbringt. Die Aufenthalte des Kindes bei ihm sind strukturell einer Besuchsrechtskonstellation ähnlich, wenn sie auch in Summe einen beachtlichen Zeitraum umfassen.

Der erkennende Senat hielt daher einen Abzug von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters in Höhe von ca 40 % für angemessen.

Festzuhalten ist, dass Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind, weshalb es nicht möglich ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (OGH 5Ob2/12y):

 

office@rechtsanwaeltin-braun.at 

 

 

Razvod u Austriji

Razvod u Austriji

SPORAZUMNI RAZVOD

Ako bracni partneri najmanje pola godine zive odvojeno (sto ne znaci da moraju i da stanuju odvojeno), i uvjereni su da njihov brak ne moze da opstane, oni mogu zajedno u sudu predati zahtjev za sporazumni razvod.

Bracni partneri moraju biti saglasni o posljedicama razvoda. Oni moraju napraviti razvodni sporazum. Razvodni sporazum izmedju bracnih partnera mora sadrzavati sljedece tacke:

* Podjela bracne imovine i bracne ustedjevine, ali i dugova
* Obostrane zakonom propisane duznosti o izdrzavanju
* U pojedinim slucajevima dogovor o starateljstvu nad djecom
* U pojedinim slucajevima dogovor o izdrzavanju zajednicke djece
* U pojedinim slucajevima rjesenje o nacinu primjene prava na kontakt sa zajednickom djecom ( prije: pravo na posjete djece)

Ovaj sporazum se moze predati zajedno sa zahtjevom za razvod. Sud odredjuje termin rocista, na kojem oba bracna partnera moraju biti prisutna.

Od 1. februara 2013. godine bracni partneri, ako imaju maloljetnu djecu, moraju prikazati, da su o potrebama njihove maloljetne djece potrazili savjet strucne osobe ili ustanove.

Termine savjetovalista i informacije o prijavi i troskovima mozete pronaci na slijedecoj adresi:

http://www.kinderrechte.gv.at/beratung/

Zahtjev o razvodu sud rjesava donosenjem odluke. Bracni partneri mogu se odreci pobijanja odluke ili imaju rok od 14 dana, racunajuci od dana kada su preuzeli odluku suda, da je pobiju. Razvod je pravosnazan tek kada su odluku suda preuzele obje stranke.

Mi cemo za Vas vrlo rado preuzeti izradu teksta razvodnog sporazuma i rado cemo Vam sa nasim savjetima biti na usluzi !

RAZVOD BRAKA PO TUZBI

Ovdje postoje tri razlicite varijante razvoda:

* Razvod braka zbog krivice
* Razvod braka zbog razrjesenja kucne zajednice
* Razvod braka iz drugih razloga

Tuzba za razvod braka podnosi se na sudu, koja u sebi mora sadrzati zahtjev za razvod braka, razloge za razvod, kao i odgovarajuce dokaze.

Na pocetku parnice, sudac je obavezan uputiti na pomirenje i ponuditi odgovarajuce savjetodavne mjere, a posebno mogucnost medijatorstva.
Uz to se upucuje i na mogucnost sporazumnog razvoda. Ako svi ti pokusaji ostanu bezuspjesni, parnicarski postupak razvoda se nastavlja.

Parnicarski razvod se zavrsava sudskom presudom. I ovu presudu moguce je 4 sedmice nakon dostavljanja uputiti sudu zalbu, u suprotnom se smatra vazecom.

Raspodjela imovine, pravo na izdrzavanje, starateljstvo nad djecom se nakon razvoda vecinom rijesi u posebnim sudskim procesima.

SUDSKI TROSKOVI

* Sudska tuzba: 297 eura (stanje februar 2014.)
* Sporazuman razvod braka: 279 eura. 418 eura u slucaju prenosa vlasnistva nekretnina (stanje februar 2014.)

Stranke pojedinacno snose troskove svojih sudskih postupaka i advokatske usluge advokata koji je zastupao njihove vlastite interese. Onaj bracni partner, koji dobije parnicu, nadoknadjuje svoje troskove od suprotne strane koja je izgubila.

U slucaju malih primanja, pod odredjenim uvjetima, postoji mogucnost dodjele pomoci za sudski proces.

DODATNE INFORMACIJE

Od 1. jula 2010. godine moguce je u sudskom procesu o izdrzavanju i pravu na posjete, naruciti takozvanu osobu od povjerenja za djecu. Ta osoba od povjerenja bavi se iskljucivo potrebama i zeljama maloljetne djece (obicno djece do 14 godina starosti) i u toku sudskog procesa duzna im je pruzati pomoc i sa njihovim odobrenjem iznositi njihovo misljenje pred sudom.

Troskove za usluge osobe od povjerenja za djecu duzne su snositi obje stranke (po pravilu su to roditelji). I ovdje je moguce dobiti pomoc za sudski proces.

 

office@rechtsanwaeltin-braun.at

Information zum bosnischen Familienrecht

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum bosnischen Familienrecht:

Das bosnische Recht (FamG FBiH – Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina- 2005) folgt dem Zerrüttungsprinzip.  Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie „schwer und dauernd zerrüttet ist“. Es gibt keine Trennungsdauer und ist das Getrenntleben als solche somit keine Scheidungsvoraussetzung.

Es gibt auch im bosnischen Familienrecht eine streitige und eine einvernehmliche Scheidung.

Im Verfahren wird unterschieden, ob die Ehe kinderlos ist oder nicht. Ehegatten mit Kindern sind verpflichtet, vor dem Scheidungsantrag ein Vermittlungsverfahren (Schlichtungsverfahren) durchzuführen. Der Schlichter soll versuchen, die Zerrüttung zu beseitigen, damit die Ehe fortgesetzt werden kann. Scheitert dies, soll über Sorgerecht, Aufenthalt, Umgangsrecht und Unterhalt der Kinder Einigung erzielt werden. Nur wenn dieses Schlichtungsverfahren scheitert (es sollte binnen 2 Monaten abgeschlossen sein) kann ein Antrag auf Scheidung im streitigen Verfahren gestellt werden.

Der Mann kann während der Schwangerschaft der Ehefrau und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die streitige Scheidung nicht beantragen, möglich ist in diesem Fall nur eine einvernehmliche Scheidung.

Wird von einem Ehegatten die streitige Scheidung im Klagsweg beantragt und bestreitet der beklagte Ehegatte den Klagsinhalt nicht, wird das Verfahren als einvernehmliche Scheidung durchgeführt.

Eine einvernehmliche Scheidung auf Antrag ist erst nach mindestens 6-monatiger Ehe möglich.

Bei kinderlosen Ehepaaren sieht das Gesetz ein schnelles Verfahren vor. Binnen 15 Tagen ab Eingang des Scheidungsantrags ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, binnen weiterer 15 Tage muss das Urteil ergehen.

Folgen der Scheidung:

 

Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann.

Im Falle groben Fehlverhaltens oder wenn die Unterhaltsverpflichtung eine „offensichtliche Ungerechtigkeit“ darstellen würde, kann das Gericht den Anspruch ablehnen.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden, in Ausnahmefällen noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann zeitlich begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, der Unterhaltsberechtigte aus anderem Grund sich unwürdig gezeigt hat oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

„Ehelich Erworbenes“ unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung in einem gesonderten Verfahren, wobei diese primär vertraglich vorgenommen werden soll. Erzielen die Ehegatten keine Einigung, übernimmt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder eines Gläubigers die Aufteilung. Im Falle einer Zwangsversteigerung von nicht aufteilbarem Vermögen wird den Eheleuten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Auch Geschenktes zählt zum „ehelich Erworbenen“, ererbtes Vermögen nicht.

Die größte Errungenschaft mit dem FamG BiH 2005 liegt in der Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Eheleuten (vermögensrechtlicher Ehevertrag).

Elterliche Sorge:

 

Im Zuge des Scheidungsverfahrens ist das Gericht amtswegig verpflichtet über alle Fragen bezüglich der minderjährigen Kinder zu entscheiden. Das Gericht entscheidet somit im Scheidungsurteil über Sorge- und Umgangsrecht, wobei ein gemeinsames Sorgerecht möglich ist. Im Verfahren ist ein Vormundschaftsorgan einbezogen und gegebenenfalls das Kind zu hören.

Kindesunterhalt:

Auch im Scheidungsverfahren wird amtswegig der Kindesunterhalt festgesetzt. Die Eltern können auch mittels Notariatsakt die Unterhaltshöhe einvernehmlich festsetzen.

Unterhaltsberechtigt sind Kinder bis zum 26. Lebensjahr, solange sie in Ausbildung sind oder falls sie arbeitsunfähig sind, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten, wie auch der Beitrag zur Erziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Erbrecht:

Zu beachten ist, dass die Stellung des Ex-Ehegatten nicht eindeutig ist. Der Pflichtteilsanspruch entfällt – wie in Österreich – mit der Scheidung. Strittig ist, was mit dem testamentarisch eingesetzten Ehepartner geschieht. Nach einer Auffassung verliert er das Erbrecht, wenn das Testament vor der Scheidung erstellt wurde. Nach der anderen Auffassung soll nur ein Widerruf des Testaments einen Erbsverlust mit sich bringen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

 

Scheidungsberatungen in serbischer Sprache

Serbisches Familienrecht

 Das serbische Familienrecht entspricht im Wesentlichen dem bosnischen Familienrecht. Es werden nachstehend die wichtigsten Unterschiede dargestellt:  

 

Das serbische Recht (FamG RS) folgt einerseits dem Zerrüttungsprinzip.  Kennt aber zusätzlich noch die Verschollenheit: Ist der Ehegatte für die Dauer von mindestens 2 Jahren verschollen, kann der andere die Scheidung beantragen.

Im Scheidungsverfahren wegen „Zerrüttung“ muss das Gericht feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist und zusätzlich, dass dadurch das gemeinsame Zusammenleben unerträglich ist.

Wie auch in FBiH  (Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina)   kann der Mann während der Schwangerschaft der Ehefrau und – allerdings nur – bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres keine Scheidung beantragen.

Wie auch im bosnischen Scheidungsverfahren müssen Ehepaare mit Kindern ein Schlichtungsverfahren durchlaufen.

Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn es keine Kinder gibt.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

Entspricht den Bestimmungen im bosnischen FamG. Außerdem wird der Unterhalt als Prozentbetrag vom Nettoeinkommen festgesetzt (in der FBiH –Festbeträge).

Unterschied: die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch.

Eheliches Vermögen:

Auch hier unterscheidet das Gesetz gemeinsames und Sondervermögen. Wesentlicher Unterschied zum FamG FBiH ist, dass die Mitgift an die Frau ausdrücklich ihr eigenes Vermögen ist.  Geschenktes kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden.

Gemeinsames Vermögen steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu, wobei dies im serbischen Recht nur eine gesetzliche Vermutung ist, die von den Ehegatten widerlegt werden kann.

Das Gesetz räumt den Eheleuten ebenfalls die Möglichkeit eines vermögensrechtlichen Ehevertrags ein, welcher als Notariatsakt beurkundet werden muss.

Elterliche Sorge:

Das serbische FamG kennt nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils nach der Scheidung und kann das Gericht für einzelne Kinder das Sorgerecht auch verschiedenen Elternteilen zusprechen.

Kindesunterhalt:

Unterschied: Die Eltern können die Unterhaltshöhe nicht einvernehmlich festsetzen.

Erbrecht:

wie FamG FBiH

EPG und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in serbokroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at.

 

 

Liebe am Ende, Frau durfte“betrügen“

Liebe am Ende: Frau durfte Ehemann „betrügen“

 Der Oberste Gerichtshof kam in dem Scheidungsfall zu Gz 2 Ob 31/11i zu dem Ergebnis, dass die außereheliche Beziehung keine Rolle mehr spielte. Das Eheglück sei schon zuvor völlig zerstört gewesen.

Das Gesetz verpflichtet „Die Ehegatten […] einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand […].“

Bis zum EheRÄG 1999 war der Ehebruch – unabhängig ob davon, ob die Ehe zerrüttet war oder nicht –  gesetzlich als absoluter Scheidungsgrund determiniert.

Heute gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“, wonach ein Ehegatte die Scheidung einreichen kann, wenn die Ehe (z.B durch eine schwere Eheverfehlung des anderen) so tief zerrüttet ist, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Somit ist der Ehebruch dann ein Scheidungsgrund, wenn er die Ehe so tief zerrüttet hat, dass ein Zusammenleben unzumutbar wird.

Dass die Zerrüttung im Vordergrund steht, zeigt auch die gegenständliche Entscheidung des OGH. Er korrigierte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen, die der Frau wegen Ehebruchs die Schuld am Scheitern der Ehe geben wollten.

Zum Sachverhalt:

Im Jahr 1990 hatte das Paar geheiratet. Vor allem über alltägliche Probleme wie die Kindererziehung – das Paar hatte 2 Kinder – gab es Dispute. Der letzte gemeinsame Urlaub fand im Sommer 2003 statt. Seit damals verweigerte die Frau, die sich in diesem Jahr auch einer Unterleibsoperation unterziehen musste, sexuelle Kontakte. Bereits 2004 äußerte die Frau den Wunsch, die Ehe zu beenden. Der Mann war dazu grundsätzlich bereit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte man nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft sprechen.

In weiterer Folge wurde 2005 neben bestehenden gesundheitlichen Problemen bei der Frau Brustkrebs diagnostiziert und eine Amputation durchgeführt. Der Mann besuchte die Frau nur einmal im Spital und kümmerte sich kaum um sie. Auch zeigte er kein Interesse an der Erziehung der Kinder.

Ab dem Sommer 2006 konnte der Ehefrau eine außereheliche Beziehung nachgewiesen werden.

Ein Jahr später brachte die Frau die Scheidungsklage ein und verlangte, dass das Alleinverschulden des Mannes festgestellt werde. Der Mann sei jahrelang aggressiv und desinteressiert gewesen und habe während der Krebserkrankung keinerlei Rücksicht auf sie genommen. Im Jahr 2007 sei er berufsbedingt nur noch 8 Mal für je ein Wochenende nachhause gekommen.

Der Mann wiederum verwies auf einen Ehebruch der Gattin im Sommer 2006. Das Bezirksgericht Mödling gab der Frau die Schuld am Scheitern der Beziehung. Auch wenn ihr Ehebruch später geschah, als es der Ehemann vermutete, so habe dieser doch noch zu einer „Vertiefung der Zerrüttung“ geführt. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte die Entscheidung.

Laut OGH: Beide Partner gleich schuldig

Der OGH betonte, dass in diesem Fall nicht bloß eine gewisse, sondern bereits eine unheilbare Zerrüttung im Jahr 2004 eingetreten war. Daher spiele der spätere Ehebruch der Frau eben so wenig eine Rolle wie das sorglose Verhalten des Mannes während der Krebserkrankung seiner Gattin. An den Eheproblemen im Jahr 2004 und zuvor seien aber beide Partner gleichermaßen verantwortlich. Daher, so das Urteil der Höchstrichter, seien auch beide zu gleichen Teilen an der Scheidung schuld.

Doch  Vorsicht: Diese Entscheidung dient nicht als „Freibrief“ für außereheliche Affären, bei der Beurteilung der Verschuldensfrage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Scheidungsberatungen in kroatischer Sprache

Immer wieder kommt es vor, dass ein österreichisches Gericht zwar örtlich zuständig ist bzw. angerufen werden, aber fremdes Recht inhaltlich (materiell) zur Anwendung gelangt, dies wenn beide Partner über dieselbe Staatsbürgerschaft verfügen. Sind zB  beide kroatische Staatsbürger so hat das österreichische Gericht bei der strittigen Scheidung inhaltlich kroatisches Recht anzuwenden.

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum kroatischen Familienrecht:

Das kroatische Recht kennt 3 Scheidungsgründe: so wird eine Ehe gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauernd zerrüttetet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder, wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen. Es ist ausreichend wenn nur eine dieser Voraussetzungen vorliegt.

Der Mann kann während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die Scheidung nicht beantragen.

Das kroatische Familiengesetz sieht ein Vermittlungsverfahren vor, dass vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren insbesondere bei Vorhandensein gemeinsamer sorgeberechtigter Kinder durchzuführen ist. Hierzu ist auszuführen, dass das OLG Stuttgart vom ein 21. März 2001,17 WF 87,01, OLGR Stuttgart 2001 festgestellt hat, dass das Vermittlungsverfahren keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht habe. Die in  ausländischen Gesetzen vorgeschriebenen Versöhnungsversuche, so die Entscheidung, seien grundsätzlich Fragen des Verfahrensrechtes und nicht der materiellen (inhaltlichen) Scheidungsvoraussetzungen.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann. Unterhalt kann nur für den Zeitraum nach Klagserhebung auf Unterhalt verlangt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden.

Würde die Unterhaltsgewährung für den unterhaltspflichtigen Partner eine „ offensichtliche Ungerechtigkeit“  darstellen so kommt es – auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung vorliegen – zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen  Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch endet im Falle der Wiederverheiratung. Es kann zur Aufhebung oder Änderung des Unterhaltstitels führen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, er aus anderem Grund unterhaltsunwürdig geworden ist oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

Das eigene Vermögen bleibt von der Scheidung unberührt. Das gemeinsame Vermögen (so genanntes „ehelich Erworbene“ ) unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung. Schenkungen sind nur dann zurückgegeben, wenn der Beschenkte sich undankbar verhalten hat oder der Schenkende verarmt.

Elterliche Sorge:

Nach dem kroatischen Recht sind die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu berücksichtigen. Zudem sind die Eltern verpflichtet, für die ordentliche und weitere Schulbildung des Kindes zu sorgen. Auch bei der Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen. Dies gilt solange bis Gründe vorliegen, die das gemeinsame Sorgerecht beenden.

Der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn ein  Elternteil seine elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt. Die Fallgruppen sind beispielhaft angeführt mit zB Missbrauch, Gestattung von Alkohol – und Drogenkonsum, Zwang zu übermäßiger Arbeit, sich länger als 3 Monate nicht um das Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, kümmern.

Kindesunterhalt:

Die Eltern sind zum Unterhalt für die minderjährigen Kinder verpflichtet. Dies gilt, solange das Kind auch bei Volljährigkeit die Schule regelmäßig besucht. Auch Stiefeltern können unter bestimmten Voraussetzungen für den Kindesunterhalt herangezogen werden. Hat das volljährige Kind die Schulausbildung beendet und keine Erwerbstätigkeit, so hat es ein Jahr nach der Schulausbildung Anspruch auf Unterhalt. Ist das volljährige Kind wegen Krankheit, einer psychischen oder physischen Schädigung arbeitsunfähig, so hat es Anspruch auf Unterhalt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Kindesunterhalt kann rückwirkend für 5 Jahre verlangt werden. Das Gericht muss zunächst den Bedarf des Unterhaltsbedürftigen und danach erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte, eigenes Vermögen, Erwerbsfähigkeit, Möglichkeiten der Beschäftigung, der gesundheitliche Zustand und Ähnliches berücksichtigt.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache ausschließlich schriftlich unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Bin ich der wirkliche Vater ?

Um die Vaterschaft gibt es oft sehr traurige und schwierige Fälle. Wenn ein
Mann erfährt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, ist dies für ihn und
das Kind sehr belastend.
Über die sowohl rechtliche als auch emotionale Komponente dieser Thematik
erfahren Sie mehr im Artikel: „Bin ich der wirkliche Vater?“

Bin ich der wirkliche Vater1

 

Rechtsanwältin Braun auf Antenne Salzburg: Scheidungshotline

Gerade nach Weihnachten ist bei Scheidungen ein verstärkter Beratungsbedarf wahrzunehmen:

Mehr: http://antennesalzburg.oe24.at/Im-Jaenner-boomt-das-Scheidungsgeschaeft/127176539

„Scheidung“ – 14.1.2014
Scheidung – Audio-Mitschnitt von Antenne Salzburg

Standard: Alleine unterm Weihnachtsbaum

Rechtsanwältin Braun im Standard.

Feiertage gerade für Getrennte/ Singles keine leichte Zeit. Viele Streitigkeiten in der Familie eskalieren.

Mehr erfahren Sie hier: http://derstandard.at/1385171517649/Allein-unterm-Weihnachtsbaum

Scheidungs-Hotline

Leider ist in vielen Familien die Weihnachtszeit alles andere
als besinnlich, gerade da eskalieren viele Familienstreitigkeiten.
Rechtsanwältin Braun gibt daher erste rechtliche Hilfestellung auch rund um
die Feiertage.

Scheidungs-Hotline : 0664 141 27 49

Scheidungsvortrag 12.12.2013, Beginn 19:00

Augrund der großen Nachfrage: Wiederholung des Scheidungsvortrags gemeinsam mit Dr. Elke Doppler – Wagner am 12.12.2013 im Naschsalon, Liechtensteinstraße 38a, 1090 Wien, Beginn 19:00.

 

Scheidungsvortrag 29.11.2013, 18:30

Gratis-Vortrag: “Verfahren im Scheidungsdschungel”

 

“Verfahren im Scheidungs-Dschungel”: Anwältin Katharina Braun klärt Sie auf, damit Sie nicht in die Falle tappen.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung? Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt? Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?

Der Vortrag “Verfahren im Scheidungs-dschungel” ist ein Gratis-Service und findet am Freitag, 29. November 2013, um 18.30 Uhr im Naschsalon (9., Liechtensteinstraße 38a) statt. Anmeldungen unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

In ein neues Leben

Mit dabei ist Elke Doppler-Wagner: Die Gründerin von www.singlesaktiv.at spricht darüber, wie man es verhindern kann durch diese schwierige Situation in ein Burn Out zu rutschen und, wie man sein Leben auch als Single genießen kann.

Infos zu Katharina Braun auf www.rechtsanwaeltin-braun.at und www.trenndich.at

 

 

 

Fernsehinterview W24 mit Rechtsanwältin Braun

Rechtsanwältin  Katharina Braun zu Gast bei W 24 in “Guten Abend Wien” zum Thema Verhaltentstipps bei einer Scheidung.

http://www.w24.at/#Guten-Abend-Wien/792949

Fernsehinterview mit Rechtsanwältin Braun auf W24

17.10.2013 Rechtsanwältin Braun zum Thema „Gewalt in der Familie/Betretungsverbote“ auf W 24

 

Facebook: Lover muss nicht Beziehungsstatus seiner Freundin auf Facebook kontrollieren

Ein gehörnter Ehemann wollte von dem Lover seiner Frau den Ersatz der ihm entstandenen Detektivkosten in Höhe von Euro 8.000,– fordern, und blitzte mit dieser Klage jedoch ab.

 Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass die Frau bei ihrem Geliebten zwar immer von dem Beziehungsthema abgelenkt habe,  dies aber bei dem Mann keine Nachforschungspflicht ausgelöst habe. Die Frau habe bei den Treffen mit dem Mann keinen Ehering getragen.

 Es gebe, so der Oberste Gerichtshof, keiner generelle Pflicht den Beziehungsstatus seines Sexualpartners auf facebook zu checken.

Hundezulegung der Frau rechtfertigt nicht böswilliges Verlassen

Als sich eine Frau bzw. der gemeinsame Sohn einen Hund zulegte, schimpfte der Mann: „ Der Hund oder ich“.

Im Scheidungsverfahren musste sich  das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob der Streit um den Hund den Auszug des Mannes aus der  ehelichen Wohnung rechtfertigte. Die Gerichte erkannten (OGH 7 Ob 81/13g) , dass der Streit um den Hund die Ehe noch nicht zerrüttet habe. Vielmehr sei der Auszug des Mannes sowie dessen Eingehen einer Beziehung mit einer anderen Frau der überwiegende Grund des „Liebes – Aus“ gewesen.  Auch dass die Frau dem Mann gesagt hatte „ Reisende soll man nicht aufhalten“ änderte an dieser Beurteilung durch die Gerichte  nichts.

 

Regelbedarfsätze 2013/2014

Regelbedarfssätze ab dem 1.7.2013

 0-3 Jahre      € 194,– ( bisher € 190,–)

3-6 Jahre      € 249,– ( bisher € 243,–)

6-10 Jahre    € 320,–  (bisher € 313,–)

10-15 Jahre  € 366,–  ( bisher € 358,–)

15-19 Jahre   € 431,– (bisher € 421,–)

19-20 Jahre   € 540,– ( bisher € 528)

 

Kindesunterhaltsverpflichtung für beide Eltern, wenn Kind nicht mehr zuhause wohnt.

Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht mehr zuhause wohnt ( etwa in einem Studentenheim lebt), so haben beide Elternteile anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Dies wie folgt:

Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist zunächst der Gesamtunterhaltsbedarf (GUntB) des unterhaltsberechtigten Kindes zu bestimmen, dieser richtet sich etwa nach den Heimkosten oder ist der doppelte Regelbedarf anzusetzen.

Die Berechnung erfolgt sodann nach folgender Formel:

a) Geldunterhaltsanspruch gegenüber dem Vater:

GUntB mal ( UBGr Vater – UntExm)

(UBGrVater abzüglichUntExM) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

b) Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Mutter:

GUntB mal ( UBGrMutter – UntExm)

(UBGrVater abzüglich UntExM) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

Beispiel: Bei einem 14 jahre alten Kind ( doppelter aktueller Regelbedarf € 716,–) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvater in Höhe von € 2000,– und einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindesmutter in Höhe von € 1.500,– ergeben sich folgende Unterhaltsverpflichtungen:

a)      für den Vater:

716 mal ( 2000-1402)

(2000-1402) +(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für den Vater sohin € 478,40.

b)      für die Mutter

716 mal ( 1500- 1202,40)

( 2000-1402)+(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für die Mutter sohin 238,40

Das jeweils aktuelle Unterhaltsexistenminimum ist den Pfändungstabellen zu entnehmen.

Die Lohnpfändungstabelle ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz als Broschüre unter http://www.justiz.gv.at abrufbar.

In jedem Fall darf der Unterhalt für den jeweiligen Unterhaltspflichtigen nicht höher als der jeweilige Prozentsatz sein, im Beispiel sohin nicht mehr als 20 % des jeweiligen Monatsnettoeinkommens ( im Beispiel würde sich daher die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von € 478,40 auf € 400,– reduzieren, 20 % von 2000).

 

 

14.5.2013 Scheidungsvortrag

Vortrag: 14.5.2013

Beginn: 18:30

„ Wenn die Liebe ins Strudeln gerät“

 Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Therapeut Univ. Lekt. MMag. Ludwig Widauer behandeln in diesem Vortrag folgende Themen:

  • Warnzeichen einer Beziehung/Ehe
  • Häufige Scheidungs/Trennungsgründe
  • Gegen/Rettungsmaßnahmen
  • Richtige (rechtliche) Verhaltensweise, wenn Ehe wirklich nicht mehr zum Retten ist.

Der Vortrag ist kostenlos und findet in der Kanzlei in 1090 Wien, Servitengasse 15/5 statt.

Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl wird um eine Anmeldung bis spätestens 13.5.2013 per mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

Coach Mag. Nicola Klein im „Madonna“

Coach Mag. Nicola Klein im Magazin „Madonna“, 19.4.2013

http://madonna.oe24.at/magazin/Frau-Klein-bringt-sie-gross-raus/101666955

Gottfried Kühbauer: Tipps für Eltern

Tipps für den richtigen Umgang mit Kindern im Trennungsfall:

 Die Trennung der Eltern stellt für die Kinder eine enorme Belastung da.

 Für den richtigen Umgang mit Kindern, und um eben die Belastung möglichst gering zu halten, nachfolgend ein paar Tipps vom Berater Gottfried Kühbauer.

 Wichtig für das Wohlergehen des Kindes ist die Beachtung folgender drei Grundbedürfnisse:

  • Geborgenheit
  • soziale Akzeptanz sowie
  • Entwicklung und Leistungsfähigkeit

 ( nach dem Fit- Konzept, Largo 1999).

 Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden sollten Eltern folgende Botschaften ihren Kindern vermitteln:

  • Papa und Mama werden Euch nie verlassen (Sicherheit)
  • Ihr seid an der Trennung nicht schuld (Verhinderung von Verantwortungsübernahme)
  • Ihr könnt nichts für uns tun, es ist unsere Sache (Vermeidung eines Loyalitätskonfliktes)

 

 

Interview Gottfried Kühbauer: Bei einem Rosenkrieg gibt es keinen Sieger!

Bei einem „Rosenkrieg“ gibt es keinen Sieger!

 Gottfried Kühbauer hat als Berater schon sehr viele Menschen in ihrer Trennung/Scheidungssituation begleitet und kennt die typischen Verhaltensmuster der hiervon Betroffenen.

Kühbauer:„  Derartige Konflikte sind meist geprägt von einer sehr starken emotionalen Negativspirale. Viele wollen sich am Partner für etwaige Verletzungen rächen, und übersehen dabei, dass sie hiermit den Konflikt immer mehr verschlimmern, und daran letztlich selber zugrunde gegen. Ganz oft werden Konflikte leider über die Kinder ausgetragen.“

 Fakt ist: leiden die Kinder, geht es auch den Eltern schlecht, und umgekehrt.

 Die meisten Ehen werden in Österreich einvernehmlich geschieden. Die emotionalen Verletzungen/ Enttäuschungen finden hierbei jedoch (zumindest zumeist) keine bzw. zu wenig Bearbeitung.

Kühbauer: „ Diese unaufgelösten negativen Emotionen entladen sich dann meist einige Zeit nach der Scheidung, eben in etwa in Obsorge/Besuchsrechtkonflikten. Oft sind sich die Betroffenen dieser Mechanismen selbst gar nicht bewusst.“

 Diese spätere Entladung ist natürlich insbesondere verheerend, wenn die Expartner wegen gemeinsamer Kinder zur Kooperation verhalten sind.

Kühbauer hilft seinen Klienten in seinen Beratungen diese negativen Emotionen zu verarbeiten und ohne emotionalen belastenden Rucksack sich der Zukunft stellen zu können.

Eine gelungene Trennungs-/Scheidungsbewältigung wäre dann gekennzeichnet durch die Fähigkeiten:

  • auf das Gute zurückschauen zu können
  • den eigenen Betrag, den man zur Trennung/Scheidung geleistet hat sehen zu können
  • sich nicht für das Verhalten des anderen verantwortlich fühlen
  • mit dem eigenen Schicksal halbwegs ausgesöhnt zu sein.

Kühbauer: „ Erst dann ist eine Entwicklung auf einer nächst höheren Stufe möglich. Diese emotional sehr herausfordernde Arbeit ist aber verständlicherweise für die Betroffenen, lange Zeit ein unüberwindliches Hindernis. Die potentiell erfolgversprechendste Variante für die Beendigung des „Rosenkrieg“ ist die gemeinsame Mediation der Partner/Expartner. Günstig ist die Bearbeitung der emotionalen Kränkung aber auch alleine, daher ohne Miteinbeziehung des (Ex-) Partners in die Beratung. Denn im Sinne eines systemischen Therapieansatzes („Zirkularitätsprinzip“) verändert sich, auch wenn nur ein Partner Beratungin Anspruch genommen hat, dadurch die Gesamtsituation, sohin auch das Verhalten des anderen Partners.

 Das Ziel der Therapie ist dann erreicht, wenn es den Eltern gelingt, trotz Trennung/Scheidung die Bedürfnisse ihrer Kinder ausreichend abzudecken; es ihnen selbst danach wieder gut geht und sie, jeder für sich, befriedigende Lebensperspektiven entwickeln können.

 Empfohlene Literatur:

 „Glückliche Scheidungskinder, Trennungen und wie Kinder damit fertig werden“; Remo H. Largo/Monika Czernin, Piper

„ Die Opfer der Rosenkriege,“ Prof. Dr. Max Friedrich

 Zur Person:

Gottfried Kühbauer: , ,Systemischer Paarberater, Mediator, 17 Jahre Bereichsverantwortlicher für Trennungs- u. Scheidungsberatung in der Männerberatung Wien,

Lehrbeauftragter für Systemische Lebens- u. Sozialberatung sowie Systemische Beziehungs-, Paar- u. Trennungsberatung am FAB-Organos- College für Systemische Beratung in Linz

www.kuehbauer.at

Kontakt: gottfried@kuehbauer.at

Emotionale Trennungshindernisse

(Unbewusste) Gründe, die eine Trennung vom Partner (noch) schwer/er machen können.

 Unsichere Bindung

 Negative Beziehungserfahrungen in der Kindheit (zB Zurückweisung, Misshandlung) können im späteren Erwachsenenleben zu einer Trennungsangst führen. Von dieser Angst Betroffene klammern sich meist um jeden Preis an eine Beziehung, auch wenn diese mittlerweile mehr Leid als Befriedigung bringt.

Mangelnde Bewältigung von Trennungskonflikten im Laufe der kindlichen Entwicklung

 Erfährt ein Kind in seinen Entwicklungsprozessen zum Erwachsenen eine Störung ( „ Du musst immer bei Deiner Mutter bleiben“), bleibt das Kind auf seine primären Bezugspersonen fixiert; entwickelt Trennungsängste und überträgt diese nie gelöste Abhängigkeit von einer Person später auf seinen Ehepartner.

Das Anklammerungsbedürfnis des Depressiven

Menschen mit einer Depression sind oft aggressiv gehemmt, sehr liebesbedürftig und haben ein geringes Selbstwertgefühl. Sie leiden an Trennungsängsten, und können sich von einer Beziehung nicht freimachen.

Strukturelle seelische Defizite und ihre Folgen

 Oft klammern sich Menschen an Partner, von denen sie sich (unbewusst) einen Ausgleich ihrer eigenen Defizite erhoffen. Die Aufrechterhaltung des emotionalen Gleichgewichts schließt eine Trennung aus.

 Konservative Einstellung

Ein Mensch, der in seiner gewohnten Struktur verfangen ist, schätzt die Sicherheit des familiären Rahmens. Dieser wird die Ehe daher freiwillig nicht aufgegeben, auch wenn diese längst gescheitert ist.

Orientierungskonflikte

Manche Menschen sind außerstande ein klares Urteil darüber abzugeben, ob ihre Beziehung gut oder schlecht ist, ob die eigene Unzufriedenheit berechtigt ist oder nicht. Sie wagen eine Trennung nicht, weil sie nicht wissen, ob sie wirklich dazu Anlass haben.

Loyalitäts – und Treuebindung

Loyalen und mitfühlenden Menschen fällt eine Trennung oft besonders schwer. Auch in der größten Ehekrise fühlen sie sich dem Prinzip Fairness verpflichtet. Für sie bedeutet Treue ein Aufrechterhalten der Bindung sowohl  „in guten als auch in schlechten Zeiten“ , dies unter Zurückstellung eigener Wünsche und Interessen.

Angstbindung

Dem aggressiv gehemmten Menschen mangelt es sowohl an Selbstbehauptung als auch an einem normalen Durchsetzungsvermögen. Er kann nicht oder nur sehr schwer nein sagen und unliebsame Wünsche und Erwartungen seiner Mitwelt zurückweisen. Er ist eher schüchtern und angepasst, lässt sich übermäßig viel gefallen und wagt es häufig nicht, seine wahren Gefühle auszudrücken. Das führt oft automatisch dazu, dass er sich den Vorstellungen und Interessen seines Partners unterwirft. Mitunter hat er sogar auf dem Standesamt ja gesagt, obwohl ihm innerlich nach einem nein zumute war. Ein solch veranlagter Mensch wird unangemessen lange stillhalten und in einer Ehe ausharren, die längst keine mehr ist.

Hassbindung

 Auch (unausgelebte) starke negative Emotionen können eine unauflösliche Klammer an den anderen darstellen.

Das Unerledigte und die Hoffnung

 Paare bleiben unter Umständen aus der oft unrealistischen Hoffnung heraus zusammen, das bisher nicht Realisierbare werde vielleicht doch noch machbar.

 

 

 

Warnsignale einer Beziehung!

Sich von seinem Partner zu trennen ist meist keine leichte Entscheidung. Viele Fragen gehen einem in einer solchen Situation durch den Kopf. Ist man zu ungeduldig; zu fordernd? Hat man nur Angst vor dem Alleinsein? etc.

Nachfolgende Kriterien könnten Aufschluss über die Qualität der Beziehung geben:

 Illoyalität

 Illoyal verhält sich

  • wer wiederholt untreu ist;
  • sich über die Bedürfnisse und Wünsche des Partners hinwegsetzt;
  • den Partner schlecht macht.

Illoyalität zerstört die Vertrauensbasis, ohne die eine Beziehung nicht lebensfähig ist.

Einengung und Verunsicherung

Fühle ich mich an der Seite meines Partners frei und sicher? Oder habe ich mich seinem Willen unterzuordnen? Kann ich meinen Hobbies nachgehen, und mich entfalten?

Geringe Einsatzbereitschaft

Ein weiteres Alarmzeichen für eine Beziehung ist es, wenn ein Partner ständig von Trennung spricht und keine gemeinsamen Zukunftperspektiven angestellt werden. Für das Funktionieren einer Beziehung ist es auch wichtig, dass Versprechungen, auch kleine wie„ Ich rufe Dich an, wenn es in der Arbeit später wird“ ein gehalten werden.

Respektlosigkeit

Demütigungen, Respektlosigkeiten sind das Gift einer jeden Beziehung

Verlorene Achtung

Mag die Liebe auch einmal noch so groß gewesen sein; ist der Partner zum Beispiel ständig betrunken oder vernachlässigt seine körperliche Hygiene; wird das Ende der Beziehung wohl unvermeidbar sein.

 Nicht zu vereinbarende Lebensplanung

 Träumt ein Partner vom Leben am Land mit Kind, während der andere viel lieber ohne Kind das urbane Leben genießen will, wird das auf Dauer nicht zusammen passen.

Keine Gemeinsamkeiten

Wenn es nichts mehr gibt, was das Paar – ohne äußeren Zwang – gemeinsam unternimmt, wenn auf gar keinem Gebiet mehr ein Austausch stattfindet, dann sieht die Prognose für die Beziehung düster aus. 

Fehlende körperliche Anziehung

 Empfindet man schon in der Nähe des anderen einen körperlichen Widerwillen; finden überhaupt keine Zärtlichkeiten mehr statt, steht die Beziehung unter einem äußerst schlechten Stern.

Mangel an Humor

 So lange man noch miteinander lachen kann, ist alles nur halb so schlimm.

 „Einsame“ Entscheidungen und geheime Pläne

 Einsame Entscheidungen, wie der heimliche Arbeitsplatzwechsel, sind meist ein starkes Indiz dafür, dass ein Partner sich bereits innerlich von der Beziehung verabschiedet hat.

Treffen mehrere der oben angeführten Punkte zu, dann ist die Beziehung ernsthaft gefährdet auseinander zu gehen. Doch ehe man sich trennt, sollte man prüfen ob eine Rettung der Partnerschaft wirklich nicht möglich ist.

 

Anti Rosenkrieg Regeln von Gottfried Kühbauer

Goodbye Rosenkrieg – damit es endlich gut weitergeht!

 8 Regeln um einen Rosenkrieg erst gar nicht zu beginnen oder ihn so bald als möglich zur beenden:

 1. Ein Rosenkrieg bedient die offenen Rechnungen nie, stattdessen kommen neue dazu und der Preis für die eigene Person ist immer zu groß.

 2. Sie können sich entscheiden, ob und welchen Preis Sie für die Weiterführung des Rosenkriegs bereit sind zu zahlen. Es zahlt niemals nur einer…

3. Der Grad des Hasses und der Heimtücke ist Ausdruck der Tiefe der Verletzung/Enttäuschung auf beiden Seiten und hält die Beziehung lebendig und aufrecht.

 4. Verletzungen und Kränkungen sind durch einen negativen Ausgleich nicht gutzumachen –  Rache ist nicht wirklich süß, sondern bitter – auch in der Rückwirkung auf den, der sie ausübt.

 5. Werten Sie nicht alles ab, was gut war – das hieße, Sie hätten sich in der Wahl des Partners, der Partnerin total getäuscht und Ihre Kinder wären nur zur Hälfte gelungen (weil die andere Hälfte offenkundig ja nicht brauchbar ist…)

 6. Das Beste für die Kinder ist, den anderen Elternteil in ihnen zu achten (die Kinder kommen auch von dort), damit sie einen guten Selbstwert entwickeln und sich nicht eines Tages gegen Sie wenden.

 7. Entlassen/vertreiben Sie nicht  den anderen Elternteil aus seiner Verantwortung, sondern sehen Sie ihn als Ressource die den Kindern und Ihnen zukünftig nützen wird.

 8. Wenden Sie sich dem, was zu Ende gegangen ist, nochmals zu, um es unwiderruflich und endgültig zu verabschieden. Dies ist ein Akt der Selbstermächtigung, damit der andere keine Macht mehr über Sie hat.

 

Autor: DLB Gottfried Kühbauer ©

            Anti-Rosenkrieg-Beratung

            Mail: gottfried@kuehbauer.at

            Internet: www.rosenkrieg.at

 

Bare Konflikte

„Report Finanzen“ (Woman) – 12.04.2013
Bare Konflikte

Work Aholic – eine Eheverfehlung?

Jeder Ehegatte ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sine Berufsarbeit so einzuteilen und sein berechtigtes Erwerbsstreben so einzuschränken, dass auch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben.

Abgesehen davon, dass Ehepartner in der Gestaltung ihres Privatlebens frei sind, ist ein„ zuviel arbeiten“ – work aholic dann keine Eheverfehlung, wenn aufgrund der drohenden Arbeitslosigkeit und wegen der damit verbundenen finanziellen Notwendigkeit eine berufsbedingte längere Abwesenheit eines Ehegatten gerechtfertigt erscheint. Die ist insbesondere dann gegeben, wenn bei bestimmten Berufssparten, etwa bei technischen Berufen, eine nachhaltige Erwerbsmöglichkeit nur mit verstärktem Einsatz, beispielsweise durch vermehrte Auslandsaufenthalten erzielt werden kann. Eine schwere Eheverfehlung wird dann nicht vorliegen, wenn der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit einen höheren Arbeitseinsatz erforderlich macht und die längere Abwesenheit vom Ehepartner und der Familie als wirtschaftliche Notwendigkeit gerechtfertigt erscheint.

3.4.2013 Vortrag „ Alles, was Recht ist“ – Konfliktkultur in Österreich

Mi 3.4.2013, 19:00 – 21:30 VHS Wiener Urania.

„ Alles, was Recht ist“ – Konfliktkultur in Österreich

AnwältInnen, NotarInnen, RichterInnen, MediatorInnen

Podiumsdiskussion mit Filmausschnitt

Das österreichische Rechtssystem bietet unterschiedliche Möglichkeiten, Konflikte gerichtlich und außergerichtlich zu lösen. Als Einstieg in diesen Schwerpunktabend wird ein Filmausschnitt gezeigt. Anschließend beleuchten VertreterInnen verschiedener Berufsgruppen im Rahmen einer Podiumsdiskussion das Thema „ Konfliktkultur in Österreich“ aus Theorie und Praxis. Natürlich sind dabei auch Fragen aus dem Publikum sehr willkommen.

Moderation: Andrea Bachner ( Moderatorin, Sprecherin)

Vortragende: Dr. Herbert Drexler, Ass-Porf., Dr. Ulrike Frauenberger – Pfeiler, Dr. Karl Pramhofer, Mag. Katharina Braun; Dr. Stephan Prayer

Bundesvorsitzender des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation (ÖBM); Universität Wien, Institut für Zivilverfahrensrecht; Richter am Handelsgericht Wien; Rechtsanwältin; Öffentlicher Notar

 

5.3.2013:Vortrag „Raus aus der Scheidungsfalle“

Aufgrund der grossen Anfrage Wiederholung des Vortrags

„Raus aus der Scheidugnsfalle“

Wann: 5.3.2013, Beginn 18:30

Wo: Gösser Bierklinik, Steindlgasse 4, 1010 Wien

Die Teilnahme ist kostenlos!

 Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger widmen sich in diesem praxisnahen Vortrag folgenden Themen:

  • Häufige Scheidungsirrtümer rund um das Thema Scheidung
  • Grundsätzliches zum Thema Scheidung:

                                                                 einvernehmliche Scheidung /strittige Scheidung/Zerrüttungsscheidung

                                                                  Scheidungsfolgen

                                                                  Ehegattenunterhalt/Witwenpension

  • Fallstricke bei einer Scheidung
  • Richtiger Umgang mit Behörden/Rechtsanwalt

Anmeldung erbeten:

Aufgrund der limitierten Teilnehmeranzahl wird ersucht um Anmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at bis zum 4.3.2013

 

Wachkoma: Scheidung ist möglich

( Gz 1 Ob 132/12m)

 Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einem traurigen Fall damit zu beschäftigen, ob ein Wachkoma einer Geisteskrankheit gleich zu halten ist, und hat dies bejaht.

 Der OGH betonte, dass es der Frau nicht mehr möglich ist, am Lebens – und Gedankenkreis des Ehemanns teilzunehmen. Eine Besserung des Krankheitsbilds sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

 Auch die Anwendung der Härteklausel wurde verneint. So könne man für die Frau nicht behaupten, dass es sie hart treffe, verlassen zu werden. Denn es bestehe ohnedies schon seit Jahren kein Kontakt mehr zum Mann. Und rein wirtschaftliche Argumente ( nach einer Scheidung wegen Geisteskrank Verschlechterung der Unterhaltssituation) würden für die Härteklausel nicht ausreichen.

Unternehmen vor dem Scheidungsrichter

Hat man mit dem Partner gemeinsam ein Unternehmen, so gilt es im Fall einer Scheidung hier einige wichtige Fragen zu klären:

Die Scheidungsrate ist konstant hoch, so wird in Wien und Niederösterreich jede zweite Ehe geschieden.
Oft gilt es im Zug einer Scheidung auch unternehmensrechtliche Fragestellungen zu lösen. Denn viele Ehepartner haben gemeinsam ein Unternehmen oder arbeiten im Unternehmen des Ehepartners mit. Auch stellt sich die Frage, ob es bei einer Scheidung einen finanziellen Ausgleich gibt, wenn eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eines Ehepartners geflossen sind.

Vorsorge für den Fall der Scheidung:
Bei gemeinsamer Unternehmensführung empfiehlt sich im Vorhinein vertraglich zu regeln, was mit dem Unternehmen im Fall einer Scheidung zu geschehen hat. Wer verbleibt im Unternehmen, einer/ beide Partner/ keiner? Abtretung der Firmenanteile an einen Partner ?

Immer wieder kommt es bei einer Scheidung vor, dass die partnerschaftliche Beziehung zwar gescheitert ist, eine weitere Zusammenarbeit jedoch nach wie vor gewünscht ist. In diesen Fällen wird oft gemeinsam mit der Scheidungsvereinbarung auch Dienstvertrag ausverhandelt. Der Partner bekommt dann zwar keinen Ehegattenunterhalt, jedoch ein Gehalt. Als Besonderheit wird in diesem Dienstvertrag – welche ja der finanziellen Absicherung des einen Partners dienen soll – oft eine einmalige Abfindungszahlung für den Fall der Kündigung/Auflösung des Dienstvertrages festgeschrieben. Durch diesen Dienstvertrag entsteht für den Partner nicht nur ein Anspruch auf Gehalt, sondern auch auf Pension!

Unternehmen unterliegen nicht der Aufteilung:
Das Unternehmen selbst, als auch Sachen ( zB Büromöbeln, Firmenfahrzeug, Lebensversicherungen, die zugunsten des Unternehmens vinkuliert sind) die zu einem Unternehmen gehören fallen nicht in die eheliche Aufteilungsmasse, das bedeutet diese sind bei der Scheidung nicht unter den Ehepartnern aufzuteilen. Hintergrund dieser Gesetzesbestimmung ist es zu vermeiden, dass Unternehmen anlässlich einer Scheidung zerstückelt werden.

Auf die Größe des Unternehmens kommt es hierbei nicht an, auch „Kleinstunternehmen“ sind von der Aufteilung ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat die Vermietung von etwa fünf Wohnungen als ausreichend angesehen. Wesentlich dafür, dass ein Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegt ist, dass ein gewisser Organisationsaufwand besteht, etwa für Kundenbetreuung, Korrespondenz, Buchhaltung, Abwicklung.

Reine Wertanlagen, die keine Unternehmensbeteiligung darstellen, fallen jedoch in die Aufteilungsmasse.
Für die Abgrenzung von einer „ Wertanlage“ (welche der Aufteilung unterliegt) zu einer „Unternehmensbeteiligung“ ist ausschlaggebend, ob mit der Beteiligung eine Mitwirkung an der Unternehmensführung verbunden ist. Wenn ja, liegt eine Unternehmensbeteiligung vor, die nicht der Aufteilung unterliegt.

Ausgleichszahlung – für den Fall, dass eheliche Ersparnisse in das Unternehmen geflossen sind:
Wenn das Unternehmen aus ehelichen Ersparnissen aufgebaut wurde oder Unternehmensteile daraus stammen, gibt es für den anderen Partner im Rahmen der „Billigkeit“ einen finanziellen Ausgleich. Auch hier sollte aber, für den Fall einer Scheidung, vorab eine Regelung für die Bestimmung dieser Ausgleichszahlung festgelegt werden. Denn gerade hier kommt es zu vielen Differenzen, die Anlass für heftige Gerichtsprozesse sein können. Denn oft wird eingewendet, dass das Unternehmen ja der Aufbau einer gemeinsamen Existenz diente, das Unternehmen für den gemeinsamen Unterhalt sorgte, und daher die ehelichen Ersparnisse die in das Unternehmen flossen, ja dadurch bereits ohnedies dem Partner zugute kamen.

Im Übrigen; wenn Gewinne ohne gerechtfertigten wirtschaftlichen Grund im Unternehmen stehen bleiben, werden diese Gelder den ehelichen Ersparnissen zugerechnet und sind daher aufzuteilen.

Unternehmen und Lebensgemeinschaft:
Für Lebensgefährten ist die Unternehmensaufteilung im Trennungsfall noch komplizierter.
Steckt der Lebensgefährte Geld oder Arbeit ins Unternehmen, sollte dieser unbedingt als Mitgesellschafter vertraglich abgesichert sein. Ansonsten muss man sich im Streitfall über die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz „GesBR“ (die Teilung erfolgt dann quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen) oder über das Bereicherungsrecht behelfen. Hierzu muss im Streitfall oft ein Sachverständiger herangezogen werden, der den Wert der „Einlage“ bestimmt.

Mitarbeit im Erwerb des Anderen:
Für die Mitarbeit im Erwerb des Anderen, gibt es eine Abgeltung der Mitarbeit. Diese Ansprüche verjähren in 6 Jahren (nicht drei Jahren, geregelt ist dies in § 1486 a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist. Voraussetzung für die Abgeltung ist jedoch, dass das Unternehmen einen Gewinn abgeworfen hat.

Streitfall Privatstiftung:
In die Aufteilungsmasse sind auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

Fraglich ist, ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Wesentlich ist bei der Beantwortung dieser Frage, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte.

Bei Rückfragen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Tel.mobil: 043/664/1412749
mail: office@rechtsanwaeltin-braun.at
Plankengasse 7, 1010 Wien
www.rechtsanwaeltin-braun.at
www.trenndich.at

Siehe Artikel auch www.business-mamas.at

Pflegefreistellung neu ab 1.1.2013

Pflegeurlaub – nun auch für den Elternteil, in dessen Haushalt das erkrankte Kind nicht lebt.

Ab 1.1.2013 haben die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes ( Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind ( Wahl – oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Auch haben Patchwork Elternteile nun einen Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung für das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten.

Weiters wird ein Anspruch auf Krankenhausbegleitung geschaffen: Neuregelung, das der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begleitungsfreistellung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt seines noch nicht zehnjährigen Kindes hat, auch wenn keine Notwendigkeit der Begleitung durch die Eltern besteht. Die Art und Schwere der Erkrankung des Kindes ist unerheblich. Der Anspruch auf Begleitfreistellung besteht auch für noch nicht zehnjährige Kindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

Scheidung: Verschuldensgrund Fremgehen

Rechtsanwältin Braun im Interview mit der Wiener Bezirkszeitung:

Fremdgehen stellt bei einer Scheidung nach wie vor, entgegen weit verbreiteter irriger Meinung, einen Verschuldensgrund dar. In einem strittigen Scheidungsverfahren wird jedoch geprüft ob der Seitensprung schuld daran ist, dass die Ehe zerstört ist ( „relativer“ Verschuldensgrund)

http://www.meinbezirk.at/themen/katharina-braun.html

 

Familienrecht neu – die Änderungen im Überblick

Familienrecht neu ab 1.2.2013

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Obsorge:

 

  • Uneheliche Kinder

 Bisher: Die Obsorge beider Eltern konnte gerichtlich vereinbart werden. Dies aber nicht gegen den Willen der Mutter. Der Vater konnte bisher gegen den Willen der Mutter die alleinige Obsorge nur erlangen, wenn die Mutter das Kindeswohl gefährdete.

Neu: Neben der Einigung auf gemeinsame Obsorge (diese wird künftig beim Standesamt abzugeben sein) gibt es für den unehelichen Vater nun die Möglichkeit der Beantragung der gemeinsamen Obsorge –  dies wenn dies dem Kindeswohl entspricht (EGMR-Entscheidung, EGMR 3.2.2011, Nr 35.637/03 (Sporer v Österreich).

 Altfälle: Auch wenn die Trennung oder die Scheidung bereits länger zurückliegt, können Väter einen Obsorgeantrag stellen.

  • Eheliche Scheidungskinder:

Bisher: Obsorge beider Eltern bleibt nach Scheidung aufrecht, wenn sich hierüber die Eltern einigen. Gesetzliche Verpflichtung den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes festzulegen. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt, hat Gericht, auch wenn anderer Elternteil an der gemeinsamen Obsorge festhalten möchte, über dies – unter Heranziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens-  zu entscheiden, ob Mutter oder Vater alleinige Obsorge erhält.

 Neu: Der bisherige Zustand der gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Scheidung bleibt aufrecht. Eltern müssen eine Vereinbarung über die hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit (ausnahmsweise „Doppelresidenz“/Wechselmodell) treffen. Bei fehlender Einigung kann das Gericht nunmehr gemeinsame Obsorge auch dann verfügen, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge möchte.

 In einer sogenannten sechs monatigen „Abkühlungsphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, soll aber zum zweiten Kontakt haben. Das Gericht kann in dieser Phase ein Gespräch mit einem Mediator oder Familienberater anordnen. Reichem dem Richter die sechs Monate für eine Entscheidungsfindung nicht aus, so kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht verfügt werden, wenn wichtige Gründe aus Sicht des Kindeswohls dagegen sprechen (zB Gewalt, Missbrauch).

Besuchsrecht (Kontaktrecht):

 Bisher: Beim Besuchsrecht steht die derzeit faktisch fehlende rasche Um- und Durchsetzbarkeit im Vordergrund. Besuchsrechtsverfahren dauern lange und enden mit meist schwer bis kaum durchsetzbaren Entscheidungen oder Vergleichen. Probleme bereitet auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Kindes auf Besuch durch seinen Elternteil.

Neu: Verstärktes Augenmerk auf den Anspruch des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern und auf Intensivierung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes. Vollstreckung: auch gegen den unwilligen Elternteil, Maßnahmenkatalog des Gerichtes ( Auftrag zur Erziehungsberatung, Aufforderung zur Mediation, Entzug Obsorgerecht etc.).

Familienschlichtung:

 Neu: Familiengerichtshilfe, hilft Gericht durch Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen u.a. beim ermitteln, schlichten und beraten.

Name:

Das neue Familienrecht sieht vor, dass alle in der Familie einen gleichen gemeinsamen Doppelnamen führen können. Bisher konnte nach der Hochzeit einer der Ehegatten den Namen des anderen annehmen und seinem vor – oder anschließen. Gemeinsame Kinder konnten den Doppelnamen nicht führen.

Neu ist auch, dass der Nachname der Frau zum Nachnamen des gemeinsamen Kindes wird, sollten die Eltern sich auf den Nachnamen des Kindes nicht einigen können.

 Patchworkfamilien:

Die Stellung der Stiefeltern wird gestärkt. So können diese Auskünfte beim Arzt oder in der Schule erhalten.

 Kindeswohl:

Bei jeder Entscheidung muss das Kindeswohl im Zentrum stehen. Nähere gesetzliche Definition des Begriffes „Kindeswohl“ ( Versorgung des Kindes, Wertschätzung des Kindes durch die Eltern, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, Meinung des Kindes etc.).

 

VIDEO

VIDEO : CHRISTINE BAUER-JELINEK zu Gast bei Rechtsanwältin Katharina Braun | Video ansehen – hier klicken !

Ausstellung : Claudia Jäger – 17.Nov.2012 von 14.00 – 18.00

Das Kunsthaus Rust präsentiert am 17. November 2012 von 14.00 bis 18.00, in den neuen Räumlichkeiten der Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, die Künstlerin

Claudia Jäger | Homepage Claudia Jäger

Wir laden Sie herzlich ein, auch die vorzüglichen Weine des
Weingutes Elfenhof – Rust
zu verkosten.

Über die Künstlerin spricht: Catherine Sica, Direktorin – Kunsthaus Rust

Beginn: 15.00

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Claudia Jäger – Worte zur Ausstellung | Homepage Claudia Jäger

Mit meinen Bildern möchte ich die verschiedenen Facetten einer Beziehung zwischen Mann und Frau zeigen. Wichtig sind mir warme Farben, eine stimmige Komposition der Farben. Der Betrachter meiner Bilder soll sich an diesen erfreuen, und aus diesen Kraft schöpfen. Mit meinen Bildern möchte ich auch schöne beruhigende Momente festhalten. Denn ich finde das Leben ist ohnedies nicht immer einfach; und ist es wichtig sich eine positive Lebenseinstellungen auch in schwierigen Zeiten zu bewahren.

Am Ende einer Beziehung ist es wichtig, für sich auch die positiven Elemente der Vergangenheit anzuerkennen, und sei es eben nur das Erkennen darum, was man nicht mehr im Leben von einem PartnerIN will. Dies ist wichtig um wirklich abschließen und positiv voran schreiten zu können.

6.11.2012 Ökids Podiumsveranstaltung zum Änderung des Familienrechts durch das Kindschaftsrechts – Änderungsgesetz 2012

Podiumsdiskussion

 der Kinder – und JugendlichenpsychotherapeutInnen

 ZUM THEMA

Änderung des Familienrechts durch das Kindschaftsrechts- Änderungsgesetz 2012-10-30

Dienstag 6. November 2012 um 20 Uhr

 Mit dem Kindschaftsrechts – Änderungsgesetz 2012 sollen wesentliche Änderungen im Bereich Obsorge und Besuchsrecht geregelt werden. Geplante Änderungen betreffen insbesondere das Antragsrecht von Vätern unehelicher Kinder auf gemeinsame Obsorge

( alleine oder gemeinsam mit der Mutter), sowie bei ehelichen Kindern die Möglichkeit gemeinsamer Obsorge auch ohne Einvernehmen beider Elternteile. Weitere vorgesehene Änderungen sind: die Möglichkeit einer „Doppelresidenz“, bessere Durchsetzbarkeit des Besuchsrechtes, die Einführung einer Familiengerichtshilfe sowie die Möglichkeit der gerichtlichen Beauftragung der Eltern zur Erziehungsberatung. Mit dem Kindschaftsrechts – Änderungsgesetz werden das Kindschaftsrecht im ABGB, das Außerstreitgesetz sowie das Ehegesetz geändert.

 Als Experten sind u.a. eingeladen: Rechtsanwälte, Therapeuten, Mediatoren, Politiker

Moderation: Dr. Vera Zimprich, ökids- Vorsitzende

Ort: Museums Quartier

Wien Xtra – Kinder Info, A – 1070 Wien, Museumsplatz 1, 1. Hof

 

14.11.2012 Bauer – Jelinek mit ihrem Buch “ Der falsche Feind“ zu Gast bei Rechtsanwältin Braun

Immer mehr scheitern an der Doppelbelastung von Beruf und Familie.

Job, Familie, Freunde und sonstige Verpflichtungen unter einen Hut bringen zu wollen/ zu müssen, stellt für die Meisten eine Überforderung da.

Mit dieser Thematik beschäftigt sich auch die bekannte Psychotherapeutin und Wirtschaftscoach Christine Bauer – Jelinek in ihrem neuen Buch „ Der falsche Feind – Schuld sind nicht die Männer“ – erschienen im Ecowinverlag – welches derzeit für Medienwirbel sorgt.

 Lernen Sie Bauer – Jelinek anlässlich ihres Vortrags

 „ Raus aus der Doppelbelastungsfalle“ am Mi, 14.11.2012, 18:30 in der Kanzlei von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, in1010 Wien, Plankengasse 7.

 kennen.

 Im Anschluss an den Vortrag gibt es bei Sekt und Brötchen die Möglichkeit für einen gemütlichen Ausklang.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist spezialisiert auf Familienrecht. Sie arbeitet u.a. eng mit renommierten Therapeuten und Coaches zusammen. Das Konzept von Rechtsanwältin Braun ist das, sofern vom Klienten gewünscht, einer ganzheitlichen Begleitung von Scheidungen. Denn Menschen in einer Scheidungs /Trennungssituation benötigen neben einer rechtlichen Unterstützung oft auch eine emotionale/psychologische Begleitung. Mehr zu dieser Tätigkeit finden Sie auch unter:  www.trenndich.at

Auf Ihre Anmeldung –  aufgrund der beschränkten Teilnehmerzahl bis zum spätestens 13.11.2012 –  freut sich Rechtsanwältin Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 Mehr zu Christine Bauer  – Jelinek unter www.bauer-jelinek.at.

 

 

 

Tipps und Tricks rund um den Ehevertrag

„Wedding“ (Woman) – 12.10.2012 Tipps und Tricks rund um den Ehevertrag

Autor : Scheidungsanwältin Mag. Katharina Braun

1.Eheverträge allgemein

 Während in Frankreich und den USA der Abschluss eines Ehevertrags durchaus üblich ist, ist dies in Österreich noch eher selten der Fall. Laut einer Umfrage im Auftrag der Notariatskammer aus dem Jahr 2011 haben hierzulande gerade einmal 3,6 Prozent der Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten ihr Verhältnis untereinander vertraglich geregelt. Mitgrund hierfür war die bisher herrschende Auffassung, dass ein solcher Vertrag im Streitfall ohnedies „nicht das Papier wert sei.“

 Durch Gesetzesänderung – Nachfrage nach Eheverträgen nun im Steigen

 Ehevertrag gewann durch Familiengesetzänderung seit dem 1. Jänner 2010 an Attraktivität, denn diese brachte mehr Spielraum in der Vertragsgestaltung. So kann nun im vornhinein bestimmt werden, wer im Fall einer Scheidung Gebrauchsgegenstände wie Möbel oder das Auto etc, erhält. Dies war zuvor nicht möglich!

  1. Ehevertrag jederzeit abschließbar

Ein Ehevertrag kann vorher, aber  auch während der Ehe abgeschlossen werden.

  1. Formvorschriften

 Die Regelung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse sind notariatsaktpflichtig. Bei dem Gebrauchsvermögen genügt die Schriftform.

  1. Ehevertrag hilft spätere Beweisprobleme zu vermeiden

Oft wird im Fall einer Scheidung gestritten, wer was in die Ehe eingebracht hat. Mittels Ehevertrags kann durch klare Festlegung der Eigentumsverhältnisse (Inventarisierung) diesbezüglichen späteren Beweisfragen vorgebeugt werden.

  1. Ehewohnung verbleibt jedenfalls dem, der sie eingebracht hat

 Großes Plus eines Ehevertrags: mittels Vertrags kann nunmehr geregelt werden wer im Scheidungsfall die eheliche Wohnung behält bzw. dass diese jedenfalls demjenigen verbleibt, der diese in die Ehe eingebracht hat. So kann eine Eigentumsübertragung der Familienvilla, dies auch bei Vorhandensein kleiner Kinder, an den Partner vermieden werden. Bis zu der Gesetzesänderung war eine derartige klare Regelung die Ehewohnung betreffend nur beschränkt möglich, und hat diese Rechtsunsicherheit sogar viele von einer Eheschließung abgehalten.

  1. Durch Ehevertrag  – Vermeidung des Kassensturzes

 Bei einer Scheidung wird grundsätzlich das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete/, ersparte Vermögen geteilt. Dies im Zweifel 50:50, eine hiervon abweichende Quote kann sich ergeben wenn ein Partner überdurchschnittlich zur Vermögensansammlung beigetragen hat,  wobei: „ Hausarbeit“ und „ Erwerbstätigkeit“ gleich viel wert sind. Mittels Ehevertrags kann geregelt werden, dass jeder Eigentümer des Vermögens bleibt, welches er während der Ehe verdient/erworben hat.

  1. Was kann mittels Ehevertrags nicht geregelt werden?

 Verzichtserklärungen den Ehegattenunterhalt betreffend sind nur beschränkt zulässig und scheitern oft an der Sittenwidrigkeit.

Ebenso ist die vertragliche Regelung der Kindesobsorge nicht möglich. Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Fall der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu.

Nicht rechtswirksam vereinbart werden,  könnte auch eine Verpflichtung des Partners zum Beischlaf.

Anfechtbar wären auch vertragliche Vereinbarungen die einen Partner grob benachteiligen.

8-      Nachteil eines Ehevertrags

 

Die vertragliche Splittung der Eigentumsverhältnisse kann dazu führen, dass eine Frau, die wegen Kinderbetreuung ihren Erwerb vernachlässigt hat, bei einer Scheidung finanziell leer ausgeht. Es sollte daher zumindest vereinbart werden, dass die Frau an den während der Betreuungszeit erworbenen ehelichen Ersparnissen zu beteiligen ist.

9. Ehevertrag unromantisch

Viele lehnen einen Ehevertrag ab, da dieser unromantisch ist. Jedoch eins sollte man sich klar sein, bereits an eine Eheschließung sind viele rechtliche Konsequenzen (zB wechselseitige Beistandspflicht geknüpft), über welche sich die Meisten überhaupt nicht oder zu wenig bewusst sind, daher sich schon am besten vor der Eheschließung über die damit einhergehenden Rechte und Pflichten erkundigen.

10. Empfehlung – Anpassung des Ehevertrags: Von Zeit zu Zeit den Ehevertrag an die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) anpassen.

 

 

 

 

 

Kein Schmerzensgeld vom Geliebten der Ehefrau

 In einem jüngst entschiedenen Fall (Gz 1 Ob 134/12f) begehrte der Ehemann vom Geliebten seiner Frau Schmerzensgeld, dies da er durch den Betrug traumatisiert worden sei ( er begehrte € 25.000,– Schmerzensgeld) und argumentierte diesen Anspruch ua. damit, dass die Justiz einem Mann gegen die Exehefrau einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannte, die ihm das Kind vorenthalten hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist jedoch das Verhältnis zwischen Eltern und einem Kind nicht mit einem Eheverhältnis gleichzusetzen. Die conclusio der Justiz daher: weder ein untreuer Ehegatte noch – wie im aktuellen Fall- der außereheliche Geliebte selbst müsse Schmerzengeld leisten.

Tipps, gegen Trennungsschmerz

Tipps, wie Sie eine Trennung oder Scheidung emotional meistern können:

  • Eine Trennung ist schmerzhaft und geht nicht spurlos an einem vorbei; gönnen Sie sich eine Art Schonzeit. Gefühle sind menschlich und nichts wofür man sich schämen muss.
  • Vermeiden Sie möglichst den Kontakt zum Expartner.
  • Machen Sie Unternehmungen, die Ihnen Freude bereiten. Treffen Sie Menschen die Ihnen gut tun. Gehen Sie viel an die frische Luft, machen Sie Bewegung.
  • Sammeln Sie die Gegenstände (Fotos etc.) die Sie an den Expartner erinnern ein, und räumen Sie sie weg.
  • Vermeiden Sie es Ihren Kummer mit diversen Betäubungsmitteln (wie Alkohol, Essen, etc.) zu bekämpfen.
  • Schreiben Sie Ihre Wut, Ihre Enttäuschung nieder. Setzen Sie Ihre Emotion in Bewegung um, gehen Sie joggen, tanzen, auf den Berg.
  • Wird man verlassen, zweifelt man an der eigenen Liebenswürdigkeit und wird von Selbstzweifeln geplagt. Rufen Sie sich in Erinnerung ihre positiven Eigenschaften, die ihre Freunde/ Familie an Ihnen schätzen und denken sie zurück an positive Erlebnisse aus anderen Beziehungen. Erinnern Sie sich an Ihre positiven Fähigkeiten und Erfolge.
  • Auch wenn es für Sie jetzt hohl und wie ein leerer Trost klingen mag, jedoch es stimmt: die Zeit heilt Wunden. Sie werden wieder Freude am Leben verspüren, auch ohne Ihren Partner.
  • Jedes Ende ist der Beginn von etwas Neuem.

Regelbedarfsätze neu ab 1.7.2012

Regelbedarfsätze neu ab dem 1.7.2012

 

Altersgruppe

0-3      Jahre                                      € 190,– ( bisher € 186,–)

3-6     Jahre                                       € 243,– ( bisher € 238,–)

6-10   Jahre                                       € 313,– (bisher € 306,–)

10-15 Jahre                                       € 358,– (bisher €351,–)

15-19 Jahre                                      € 421,–  ( bisher € 412,–)

19-28 Jahre                                      € 528,–  ( bisher € 517,–)

Tipps im Zusammenhang mit einer Scheidung

 

  • Informieren Sie sich über Ihren Vermögensstand

Verschaffen Sie sich einen möglichst genauen Überblick über Ihre Vermögensverhältnisse. Denn auch wenn beide Partner eine einvernehmliche Scheidung anstreben, ist eine faire Lösung nur dann möglich, wenn beide über die Werte, um die es geht, informiert sind.

 Wichtige Unterlagen sind: Kontoauszüge, Versicherungspolizzen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Grundstücksdaten usw.

  • Ziehen sie nicht einfach aus – denn dies könnte das Gericht als böswilliges Verlassen und damit als schwere Eheverfehlung werten. Um sich dem Vorwurf einer Eheverfehlung nicht auszusetzen, ist es zu empfehlen sich die Zustimmung des Ehepartners zur Trennung der Haushalte einzuholen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch während der Ehe ein Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme bei Gericht gestellt werden.
  • Ebenso ist davon abzuraten , möchte man sich nicht mit einer Besitzstörungsklage konfrontiert sehen,einfach das Schloss an der Ehewohnung auszutauschen.

 

  • Sammeln Sie Beweise, dies auch wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung, anstreben, denn diese können Ihnen eine bessere Verhandlungsposition verschaffen bzw. Ihnen die Position in einem Gerichtsverfahren stärken, falls eine einvernehmliche Scheidung doch nicht möglich sein sollte.

 

  • Informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten – so können schon bereits während der Ehe einige Ansprüche geltend gemacht werden, zB Unterhaltsansprüche. Dies ist wichtig um ein böses Erwachen im nach hinein zu vermeiden. Denn in manchen Fällen verliert ein Partner sogar Rechtsansprüche, wenn er selbst die Scheidungsklage einbringt. Dies zB für den Fall, dass die Frau zuhause bei den Kindern geblieben ist, und über keine eigene Pensionsversicherung verfügt – durch die aktive Einbringung der Scheidungsklage würde diese unter Umständen ihren Anspruch auf Witwenpension verlieren.

 

  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

 

Wichtig ist es bei einer einvernehmlichen Scheidung eine für Sie lebbare Lösung zu finden – eine solche mit der Sie nicht nur heute sondern auch noch in Jahren gut leben können.

 

Bringt der andere die Scheidungsklage ein, ist dies auch kein Grund für Panik. So sind die Kosten für das Gerichtsverfahren über die Scheidungsklage gesetzlich limitiert und überschaubar, zudem enden viele strittige Verfahren doch mit einer einvernehmlichen Scheidung. Auch gibt es für vermögenslose Parteien die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen.  Die Vertretung bei einer Scheidung ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch zu empfehlen.

 Denn die Praxis zeigt, dass die Auswirkungen einer Scheidung oft falsch eingeschätzt werden. Nachträgliche Rechtsnachteile können im nach hinein entweder überhaupt nicht oder nur sehr schwer korrigiert werden.

 Ein auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann nicht nur helfen bei einer Scheidung Fehler zu vermeiden sondern auch Lösungsalternativen anbieten, durch die vielleicht doch noch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. In diesem Fall gilt: Guter Rat macht sich bezahlt.

Zinshaus im Aufteilungsverfahren

Insbesondere im Rahmen von Scheidungsverfahren bzw. daran anschließenden Aufteilungsverfahren ist oft strittig bzw. fraglich, wie eheliches Gebrauchsvermögen bzw. eheliche Ersparnisse aufzuteilen sind. Der Aufteilung unterliegen keine Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG).

 Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein Zinshaus mit neun Wohnungen ein nicht der Aufteilung unterliegendes Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z3 EheG darstellt, zumal im gegenständlichen Fall die Durchführung der Betriebskostenabrechnung und die Buchhaltung durch eine Steuerberatungskanzlei übernommen wurde. Auf einen erzielten Gewinn kommt es gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht an.

 Für die Unterscheidung, ob es sich um einen bloße Wertanlage oder Unternehmensbestandteil handelt, kommt es wesentlich auf die Widmung an. Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu beurteilen.

 Es ist daher zu empfehlen, sich bereits vor bzw. während der Ehe überlegen, wie, auf welchen Namen bzw. in welcher Weise eheliches Vermögen angelegt wird.

Unterhaltsverpflichtung: selbst verschuldeter Arbeitsplatzverlust

Welche Auswirkung hat ein selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust auf die Unterhaltsverpflichtung?

 Der Oberste Gerichtshof stellte diesbezüglich unmissverständlich fest, dass sich der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte nach einer Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung so zu behandeln lassen hat, als hätte er seinen Arbeitsplatz behalten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist daher auf sein bisheriges Einkommen anzuspannen. Insofern ein Unterhaltsschuldner somit sein Dienstverhältnis beenden möchte, ist somit – insbesondere bei einer Eigenkündigung – dringend darauf zu achten, dass entweder bereits ein neuer vergleichbarer Job gefunden werden kann bzw. müsste dargelegt werden können, wieso eine Kündigung unumgänglich ist.

Wunsch des Kindes bei Obsorgestreitigkeiten

Bei Obsorgestreitigkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Wunsch des Kindes nach einem allfälligen Obsorgewechsel mit zunehmendem Alter des Kindes immer größere Bedeutung bekommt.

 Je älter ein bereits einsichtsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist gemäß OGH jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen.

 

Der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, stellt rechtlich gesehen jedenfalls einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel im Sinne des § 176 ABGB dar.

 

Mit 14 ist ein Kind in einem Pflegschaftsverfahren selbst vertretungsbefugt ( geregelt in § 104 AußStrG).

Internationale Scheidung

Oft heiraten Personen, die aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Es stellt sich dann die Frage welches Recht inhaltlich zur Anwendung gelangt, bzw. welches Gericht örtlich zuständig ist.

Grundsätzlich ist die österreichische örtliche Gerichtszuständigkeit dann gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten und einer der beiden Ehepartner noch hier lebt. Weiters, wenn einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und gemeinsam ein Antrag gestellt wird, bzw. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auch kann hierzulande geschieden werden, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und sich zumindest sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung/ Klage in Österreich aufgehalten hat bzw. ohne Österreicher zu sein zumindest ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung/Klage hier gelebt hat. So sieht es die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) geltende EU- EheVO 1347/2000 vor. Sie findet auf EU – Bürger sowie auf Drittstaatsangehörige ohne Unterschied unmittelbar Anwendung.

Dass eine Scheidung vor einem österreichischen Gericht durchgeführt wird, bedeutet noch lange nicht, dass auch österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Grundsätzlich wird die Frage, welches Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist, nach dem gemeinsamen Personalstatut (das Recht des Staates, dem eine Person angehört) des Betroffenen ermittelt. Haben beide Partner dieselbe ausländische Staatsbürgerschaft, kommt das Recht ihres Herkunftsstaates zur Anwendung. So kann es passieren, dass eine Ehe von zwei japanischen Staatsbürgern nach japanischem Recht geschieden wird, selbst wenn die Scheidung vor einem österreichischen Gericht abgewickelt wird. Dies gilt auch, wenn die Partner in der Vergangenheit die Staatsbürgerschaft desselben Staates hatten.

Haben die Partner Staatsbürgerschaften verschiedener Länder, kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten. Lebten beispielsweise ein Russe und eine Österreicherin zusammen in Österreich, ist für die Scheidung österreichisches Recht maßgeblich.

 Nachdem eine Scheidung Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus hat, ist es dringend zu empfehlen sich diesbezüglich vorab anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Tipps für Lebensgemeinschaften

Diese Tipps sollen böse Überraschungen beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft vermeiden helfen:

 Eine Lebensgemeinschaft definiert sich durch die Geschlechts-, Wohn-, und Wirtschafts gemeinschaft, wobei eines dieser Merkmale auch weniger ausgeprägt sein kann. Bei der Beurteilung ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, entscheidend dabei ist vor allem die Vergleichbarkeit dieser Beziehung mit einer Ehe.

In einigen gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Lebensgemeinschaft Bezug genommen. So gibt es zum Beispiel im Mietrecht ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten nach dem Tod des Partners. Auch können sich Lebensgefährten in einem Strafprozess der Aussage entschlagen, und kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lebensgefährte in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Außereheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Die gemeinsame Obsorge kann auch ohne Trauschein beantragt werden. Auch können Lebensgefährten mittels Notariatsakt eine künstliche Befruchtung durchführen lassen.

 Jedoch hat der Lebensgefährte kein Erbrecht, und keinen Unterhaltsanspruch.

Um sich beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft unangenehme Streitereien zu ersparen folgende Tipps:

  1. Miete

Einigen Sie sich bei gemeinsamer Miete, wem bei einer Trennung die Wohnung verbleibt. Sonst entscheidet hierüber im Streitfall das Gericht, dies nach Kriterien wie persönlichem Bedarf oder dem Wohl gemeinsamer Kinder.

Achtung: Zieht ein Partner zum anderen, und bleibt dieser offiziell alleiniger Mieter, kann der neue trotzdem zum Mitmieter werden. Dies wenn der „ Zugezogene“ seinen Anteil direkt an den Vermieter überweist und so von diesem stillschweigend als zweiter Mieter akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher, dass der bisherige Mieter alleine die Miete bezahlt, während der Partner andere Kosten bestreitet (zB Lebensmittel)

  1. Eigentum

Auch wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung/ des Hauses ist, sollte vermieden werden, dass der andere ihm Geld für Wohnzwecke überweist, denn hierdurch kann der andere schnell zum Hauptmieter werden.

 Beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung sollten sie sich für den Fall einer Trennung einigen, wer diese gegen eine zu bestimmende Abschlagszahlung erhält. Ansonsten müsste im Nichteinigungsfall mit Teilungsklage vorgegangen werden.

Für die Anschaffung sonstiger „bleibender Werte“ ist allgemein zu sagen, dass diese immer nur ein Partner alleine bezahlen sollte. Sonst kommt es später zum mühsamen Aufrechnen. Sammeln Sie die von Ihnen bezahlten größeren Rechnungen.

  1. Geschenke

Schenkungen können allgemein nicht zugefordert werden. Möglich ist dies nur wenn eine Schenkung erwiesenermaßen zu einem bestimmten Grund gegeben worden ist, der dann nicht eingetreten ist, zB Eheschließung, oder der andere sich „ eines groben Undankes schuldig gemacht hat“.  Geben Sie jederzeit rückforderbare „ Leihgabe,“ so empfiehlt sich auch das schriftlich festzuhalten.

  1. Darlehen

Leihen Sie Ihrem Partner Geld, so halten Sie genau fest, welche Summe Sie ihm gegeben haben und wie und wann er Ihnen dieses Geld zurückbezahlen soll.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung.

  1. Alltagskosten

 Am besten ist es, wenn die Kosten  des täglichen Lebens geteilt werden. Denn diese Ausgaben können im Fall der Trennung nicht vom anderen rückgefordert werden.

  1. Gesellschaftsvertrag

 Bei Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, empfiehlt es sich die Vorgangsweise für den Fall des Scheiterns der Beziehung vertraglich festzuhalten.

  1. Testament

 Lebensgefährten sind wechselseitig nicht erbberechtigt – sorgen Sie daher für den Ablebensfall testamentarisch vor. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.

  1. medizinische Belange

 Theoretisch dürfen Ärzte dem Lebensgefährten weder eine Auskunft geben, noch hat man ein automatisches Besuchsrecht auf der Intensivstation oder darf gar Entscheidungen über medizinische Therapien treffen. Hier kann eine sogenannte „ Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen.

Die „ Lebensgemeinschaft“ im europäischen Vergleich

In Europa ist die Lebensgemeinschaft unterschiedlich geregelt, wie man anhand der nachfolgenden Beispiele sieht. Slowenien schützt sie sogar per Verfassung.

 Slowenien – hat den Schutz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wie jenen der Ehe sogar in der Verfassung. Nicht eheliche Partner sind Eheleuten gleichgestellt. Es bedarf keiner Registrierung, erforderlich ist nur das Zusammenleben über „ längere Zeit“. Außerhalb des Familienrechts gilt die Gleichstellung nur, wenn sie per Gesetz bestimmt wird, im Erb-, Miet-, Steuer – und Sozialrecht ist das weitestgehend der Fall.

 Niederlande – hier sind Rechte und Pflichten in der registrierten Partnerschaft jenen einer Ehe sehr ähnlich. Es besteht Gütergemeinschaft, Trennung setzt eine Erklärung über dauerhafte Zerrüttung sowie über Unterhaltsvereinbarung etc. am Standesamt voraus. Versorgung und Unterhalt nach Trennung entsprechen weitgehend jenen bei Ehescheidung. Für Kinder besteht automatisch gemeinsame rechtliche Sorgepflicht, wenn nicht eine andere Vaterschaft vorliegt. Beim Erbrecht gibt es völlige Gleichstellung mit der Ehe. Wegen der großen Eheähnlichkeit lassen sich nur sieben Prozent der Paare registrieren, 93 % heiraten.

 Schweden – Schweden hat als erstes europäisches Land die Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt. Ein Drittel aller Paare in Schweden lebt nicht ehelich zusammen. Der Staat respektiert die Lebensform, belegt diese jedoch nicht mit ehelichen Vorschriften.  Wichtige Ausnahme: Nach Trennung sollen Wohnsitz und Hausrat zur Hälfte geteilt werden – auch, wenn einer der Partner Alleineigentümer des Hauses war.

Frankreich – hier galt lange Napoleons „ les concubines ignorent la loi, la loi les ignore“(Konkubinen ignorieren das Gesetz, es ignoriert sie auch), heute ist es in zu „ pacsen“: Zwanzig Prozent der Paare leben nach dem 1999 eingeführten PACS (pacte civile de solidarite). Diese Verbindung wird am Standesamt registriert und verpflichtet zu materieller sowie moralischer gegenseitiger Unterstützung (nicht zur Treue). Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Eine Auflösung ist durch eine bloße Erklärung beim tribunal d´instance möglich.

Belgien – wie in Frankreich zieht ein Fünftel der Paare die Eintragung einer Ehe vor. Es gibt Begünstigungen im Steuer – und Sozialrecht, eine gemeinsame Krankenversicherung mit dem Partner ist möglich. Im Todesfall fällt der Familienwohnsitz an den Partner. Da es keine eheähnliche Gemeinschaft ist, können auch Geschwister oder ein Elternteil mit Kind sich als „gesetzlich Zusammenlebende“ eintragen.

Deutschland –seit 2001 gibt es ein Lebenspartnerschaftsgesetz für Homosexuelle, aber keine Regelung für die mindestens 2,4 Millionen Lebensgemeinschaften Heterosexueller. Einzige Absicherung ist der befristete Elternunterhaltanspruch (Versorgungsunterhalt) jedes Partners, der das gemeinsame Kind erzieht, gegenüber dem anderen Elternteil – auch, wenn zwischen beiden nie eine Lebensgemeinschaft bestand.

In Österreich gibt es derzeit an die 333.000 Lebensgemeinschaften, in beinahe jeder zweiten leben Kinder.

 

Scheidungsstatistik für Österreich

Scheidungsstatistik für Österreich:

In den Medien liest man stets, dass die Anzahl der Scheidungen ständig zunimmt. Diese Aussage ist jedoch pauschal so nicht richtig, vielmehr handelt es sich nach den Daten der Statistik Austria um ein beständiges auf und ab. Im Vergleichszeitraum 2000- 2010 ( aktuellste Scheidungsstatistik von der Statistik Austria erstellt am 16.6.2011) verzeichnete das Jahr 2001 mit 20.582 österreichweit die meisten Scheidungen, im Jahr 2010 ließen sich vergleichsweise weniger Menschen scheiden: 17.442.

Zu beobachten, ist dass das Scheidungsalter im Ansteigen ist. War im Jahr 2000 ein Mann bei der Scheidung 38,7 Jahre alt, so stieg im Jahre 2010 dieses Alter auf 43,4 Jahre an. Bei den Frauen betrug das Durchschnittsscheidungsalter im Jahr 2000 36,3 Prozent und im Jahr 2010 40,8.

 Die durchschnittliche Ehe dauert 10, 1 Jahre.

Fast jedes neunte Ehepaar trat nach der silbernen Hochzeit den Gang zum Scheidungsrichter an und zwölf Paare nach der goldenen Hochzeit.

Der älteste Mann trat mit 96 Jahren den Gang zum Scheidungsrichter an, um sich nach 22 jähriger Ehe von seiner 57 – jährigen Frau zu trennen. Die älteste Frau trennte sich mit 89 Jahren nach zehn Ehejahren von ihrem 62 jährigen Ehemann.

Auch zwischen den Bundesländern gibt es Unterschiede im Scheidungsverhalten:

 Wenig überraschend ist in Wien die Scheidungsrate mit 53,8% am höchsten. Gefolgt von Niederösterreich (48,3 %) und in Vorarlberg (47,4 %). Die anderen Bundesländer liegen unter dem Durchschnitt, die Reihenfolge lautet: Steiermark mit 44,4 Prozent, Burgendland mit 42,8 Prozent, Kärnten mit 42,3 Prozent und Salzburg mit 41,8 Prozent. Deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen Oberösterreich mit 39,9 Prozent und Tirol mit 38 Prozent.

 Konstant bleibt der hohe Anteil an einvernehmlichen  Scheidungen, so werden an die 90 % der Ehe im Einvernehmen geschieden.

 

Mehr für Zahleninteressierte gibt es zum Thema Scheidung unter www.statistik.at

Presse

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Immobilienertragsteuer

Mit 1. April 2012 ist das Stabilitätsgesetz 2012 in Kraft getreten, mit dem unter anderem, eine Immobilienertragsteuer eingeführt  wurde, welche vom Verkäufer einer Liegenschaft, der aus dem Verkauf einen Gewinn erzielt, zu bezahlen ist.

Gewinne („Einkünfte“) aus den Verkäufen von Grundstücken werden zukünftig somit, unabhängig davon wie lange man sie besaß, zu versteuern sein. Der Veräußerungsgewinn wird mit 25 % besteuert.

 Von welchem Betrag die Steuer berechnet wird, hängt davon ab, wie lange man ein Grundstück besaß.

 Für Grundstücke, die man nicht länger als 10 Jahre innehat:

 Als Einkünfte, also als Veräußerungsgewinn, ist der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese noch nicht abgeschrieben wurden (etwa als geringwertige Wirtschaftsgüter oder mittels der AfA). Die Kosten für die Vertragserrichtung oder den Immobilienmakler können allerdings nicht berücksichtigt werden. Nur die Kosten der Vergebührung des aktuellen Rechtsgeschäftes sind abzugsfähig.

 Für Liegenschaften, die länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers standen:

 Wurde ein Grundstück erst nach dem 13.12.1987 so umgewidmet, dass man es dadurch erstmals bebauen durfte, wird der Verkaufsgewinn pauschal mit 60% des Veräußerungserlöses angenommen. Von diesem ist der Steuersatz von 25 % zu berechnen, sodass sich eine Effektivbesteuerung von 15 % des Verkaufpreises ergibt.  Dies gilt auch für zeitnahe Umwidmungen nach Abschluss des Kaufvertrages.

 Ist ein Grundstück seit 1988 nicht umgewidmet worden, wird der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen und davon der Steuersatz in Höhe von 25 % berechnet. Dies ergibt somit einen Pauschalsatz von 3,5 % des Verkaufspreises.

 Der Verkäufer kann allerdings in beiden Fällen die Bemessung der Steuer nach dem tatsächlichen Gewinn beantragen, etwa wenn dieser nachweislich geringer ist, als die so berechnete Pauschale. Für Grundstücke, die sich länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers befunden haben, ist in diesen Fällen zusätzlich ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag von 2 % jährlich vorgesehen, höchstens aber 50 %. Dieser Abschlag verringert also die Bemessungsgrundlage um den angegebenen Prozentsatz.

 Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer:

Von der Besteuerung ausgenommen sind Häuser und Eigentumswohnungen,  die seit der Anschaffung  durchgehend für mindestens 2 Jahre den Hauptwohnsitz des Verkäufers darstellten oder die dem Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

 

Da der Hauptwohnsitz nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch wenn vor dem Verkauf der Hauptwohnsitz bereits aufgegeben wurde, etwa wenn im Zuge einer Scheidung ein Ehepartner noch vor der Veräußerung der im Eigentum beider Ehepartner stehenden Immobilie, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.

 Ab wann gilt die Steuerpflicht?

 Die Steuerpflicht knüpft an den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfügungsgeschäftes an. Dies bedeutet, dass etwa der Kaufvertrag nur vor dem 01.04.2012 abgeschlossen werden muss, unabhängig davon, wann tatsächlich der Kaufpreis zu bezahlen ist, oder wie lange die Durchführung des Vertrages im Grundbuch dauert.