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Französisch

In Frankreich wurde lange die Aufgabe der Verschuldensscheidung diskutiert, letztlich wurde die Möglichkeit der sogenannten divorce pour faute  beibehalten, ihre Folgen wurden jedoch grundlegend verändert.

Das französische Recht kennt gemäß Art 229 CC nunmehr vier Scheidungsgründe:

  • die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel);
  • die durch einen Ehegatten beantragte und zum anderen akzeptierte Scheidung ( divorce accepte)
  • die Scheidung wegen Scheiterns der Ehe ( divorce pour alteration defintive)
  • die Verschuldensscheidung ( divorce pour faute)

1. Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel)


Die einvernehmliche Scheidung  ( Art 230 CC) setzt voraus, dass sich die Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig sind und dem Scheidungsrichter eine Scheidungsvereinbarung vorlegen. Eine bestimmte Wartezeit nach der Eheschließung ist nicht mehr Voraussetzung. In jedem Verfahrensstadium kann von einer anderen Verfahrensart auf die einvernehmliche Scheidung umgestellt werden, hierzu muss dem Gericht eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Bei Vorhandensein von Grundeigentum muss die  Scheidungsvereinbarung notariell beurkundet werden.

Zu den zu regelnden Scheidungsfolgen zählen insbesondere die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen, die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates, Abfindung – oder Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten, die Namen der Ehegatten sowie bei Vorhandensein minderjähriger Kinder die elterliche Sorge um das Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt.
2. Die akzeptierte Scheidung  (divorce accepte)

Bei der akzeptierten Scheidung gemäß Art 233 Abs. 1 CC begehrt ein oder begehren beide Ehegatten die Scheidung und sind sich ohne Rücksicht auf die Gründe der Zerrüttung wie bei der einvernehmlichen Scheidung über das Scheitern der Ehe unwiderruflich einig. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung liegt jedoch bei der akzeptierten Scheidung keine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. Beide Ehegatten müssen durch einen  eigenen Rechtsanwalt vertreten sein.

Nach Art 247 –  1 CC können die Ehegatten in jedem Verfahrensstadium von einer Scheidung wegen Scheiterns der Ehe oder wegen Verschuldens auf die akzeptierte Scheidung übergehen, dies indem sie ihre Einigkeit über die Zerrüttung der Ehe gegenüber dem Gericht erklären

3. Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe ( divorce pour alteration defintive)

Nach Art 237 CC kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe ist nach Art 238 Abs. 1 CC gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und diese seit mehr als 2 Jahren ab Vorladung zum Scheidungstermin getrennt leben.

4. Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten ( divorce pour faute)

Auf Antrag eines Ehegatten kann nach 242 CC die Ehe ferner dann geschiedenen werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie zum Beispiel des Ehebruchs schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Die Scheidung beendet nach Arzt 270  Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht von der Eigenverantwortlichkeit  der Ehegatten aus. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen, dies zB wenn ein Ehegatte seine berufliche Laufbahn vernachlässigt hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.
Ein Ehegatte kann um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen dazu verpflichtet sein dem anderen Ehegatten eine Abfindung (prestation compensatoire) zu leisten. Diese Abfindungsleistung kann sogar zu Gunsten des allein schuldigen Ehegatten zugesprochen werden.  Diese Abfindungsleistung hat einerseits Entschädigungs – und andererseits Unterhaltscharakter.  Diese Entschädigungsleistung hat primär durch eine Einmalleistung zu erfolgen. In der Praxis haben sich aber  dies auch aus steuerlichen Gründen –  immer mehr Zuweisungen von laufenden Unterhaltsleistung durchgesetzt. Es handelt sich bei einer Abfindungsleistung um zwingendes Rechts so dass auf einen Unterhalt vor der Durchführung eines Scheidungsverfahrens nicht verzichtet werden kann, auch diesbezügliche Vereinbarungen sind unzulässig.
Über die Gewährung der Abfindung und der Höhe entscheidet der Richter im Scheidungsurteil. Dieser hat hierbei nach Art 271 Abs 1 CC die Bedürfnisse und finanziellen Mittel  und möglichst die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. In die Überlegungen sind insbesondere einzubeziehende die  Ehedauer, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Situation, die Rollenverteilung während der Ehe, insbesondere  ob ein  Ehegatte seine berufliche Laufbahn wegen gemeinschaftliche Kinder oder der Karriere des anderen zurückgestellt hat, ihre finanzielle Situation nach Abwicklung des Güterstandes sowie ihre Altersversorgung. Feste Richtlinien für die Bemessung der Höhe der Abfindung bestehen nicht, dies führt in der Praxis dazu, dass die Abfindung von den Gerichten unheitlich behandelt wird.
Bezüglich der Abfindung kann  auch Ratenzahlung gewährt werden.

Elterliche Sorge
Für minderjährige Kinder steht gemäß Art 372 Abs. 1 CC die Sorge beiden Elternteilen zu. Nach Arzt 373 2 CC      gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden oder, wenn dies nicht möglich ist,  eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Der Richter setzt dabei auch die Unterhaltspflicht des Ehegatten, bei dem das Kind nicht lebt, fest.

Kindesunterhalt
Nach Arzt 373 -2-2-CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, unterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuten Ehegatten zu bezahlen ist. Feste Richtlinien oder Tabellen für die  Höhe des Kindesunterhalts existieren nicht. Nach der allgemeinen Regelung des Art 208 CC richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den finanziellen Fähigkeiten des Schuldners. Die Unterhaltsleistung kann auch unmittelbar durch Übernahme von für das Kind anfallenden Zahlungen oder durch Gewährung einer Wohnung geleistet werden.