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Soziales

Pensionsversicherung:

Für viele stellt sich bei einer Scheidung die Frage: Was geschieht mit meinem Unterhalt im Falle des Ablebens meines geschiedenen Ehepartners?

 Stichwort Witwenpension:

  • Ein geschiedener Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes des unterhaltspflichtigen Ehepartners gegen diesen einen Unterhaltsanspruch aufgrund eines Urteils, gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Eheauflösung eingegangen Verpflichtung hat, erhält ebenso wie die „echte Witwe“ ( der „echte Witwer“) eine Pension bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs.
  • Auch tatsächliche regelmäßige Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ohne gesetzliche oder vertragliche Pflicht können zu einem Pensionsanspruch führen, wenn sie zumindest während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Gatten geleistet wurden und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat; die Pension entspricht dann der bisherigen Unterhaltszahlung.
  • Der Witwen (Witwer-) pensionsanspruch erlischt wie der Unterhaltsanspruch mit der Widerverehelichung. Allerdings wird dann eine Abfertigung bezahlt. Nach dem ASVG beträgt diese – bei unbefristeter Pension – das 35 fache einer Witwen – (Witwer-) pension.
  • Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, so kann eine abgefertigte Witwen-/Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben.
  • Bei wegen drei – oder sechsjähriger Auflösung der Ehegemeinschaft steht dem schuldlos geschiedenem Ehegatten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Witwenpensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe zu. Aufgrund der immensen Bedeutung dieser Bestimmung, insbesondere bei älteren Eheleuten, ist es hier dringend zu empfehlen sich rechtlich beraten zu lassen.

Die Witwen-( Witwer.) pension beträgt – je nach Einkommen – zwischen 0% und 60% der Pension, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte.

 Pensionsbeispiele:

  • Bei gleich hohem Einkommen des Verstorbenen und der Hinterbliebenen gebührt eine 40 % ige Pension.
  • Ist das Einkommen des Verstorbenen mindestens 3 Mal höher als das der Hinterbliebenen, beträgt die Pension 60%.
  • Ist das Einkommen der Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 Mal höher als das des Verstorbenen, beträgt die Pension 0.

 Leistungsobergrenze: Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe der Einkünfte inklusive Hinterbliebenenpension die doppelte Höchstbeitragsgrundlage( aktuell 2012 jährlich € 8.460,–), so vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Kein Pensionsanspruch steht dem überlebenden Ehegatten zu, wenn sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen nicht in einer Geldrente, sondern in einem einmaligen Geldbetrag abgefunden wurde.

 Der Unterhaltsanspruch geschiedener Gatten geht auf die Verlassenschaft bzw. auf die Erben – bis zur Höhe der Verlassenschaft – über. Allfällige Zuwendungen durch die Sozialversicherung müssen jedoch berücksichtigt werden.

Krankenversicherung:

 Nicht berufstätige Ehegatten sind bei ihrem berufstätigen Ehegatten in dessen Krankenversicherung mitversichert. Durch die Scheidung endet (nach dem ASVG – Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz) diese Mitversicherung, sodass der geschiedene Eheteil nur durch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ( Selbstversicherung) weiterhin in der Sozialversicherung krankenversichert bleibt.

 Um fortlaufend versichert zu sein, muss der Antrag binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Eheauflösung gestellt werden. Befindet sich der Antragsteller in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Antrag auf Ermäßigung der Beträge gestellt werden. Darüber entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Ermessen.

 Es kann aber günstiger sein eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen, weil dann mit den Sozialversicherungsleistungen gleichzeitig die Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden.

 Sonderbestimmungen gibt es für Ehepartner von öffentlich Bediensteten.