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Obsorge

Seit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bleibt es nach der Scheidung grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge. Die Eltern können jedoch auch vereinbaren, dass die Obsorge nur einem Elternteil zukommen soll oder dass zwar beide Eltern die Obsorge übernehmen, jedoch die Obsorge eines Elternteiles  auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein soll. Die Eltern müssen sich jedenfalls darüber einigen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich leben soll. Dieser Elternteil muss immer (auch) die gesamte Obsorge haben. Das Gericht muss die Vereinbarung genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. Vor der Entscheidung muss das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung der Eltern herbeizuführen.

Das Gericht kann auf Antrag eines Elternteiles auch nachträglich für die alleinige Obsorge eines Elternteiles entscheiden. Haben die Ehegatten zunächst die gemeinsame Obsorge vereinbart und ist diese jedoch nicht realisierbar, kann jeder Elternteil die alleinige Obsorge beantragen. Auch hier muss das Gericht zunächst eine gütliche Einigung versuchen. Die Entscheidung des Gerichtes muss sich dabei immer nach dem Wohl des Kindes richten.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Obsorge kommen auch zur Anwendung, wenn die Eltern sich zwar nicht scheiden lassen, jedoch dauernd getrennt leben. Auch in diesem Fall kann ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eltern vor der Scheidung darüber einigen, bei wem das Kind künftig lebt und wer die Obsorge übernimmt. Einigen sich die Ehegatten nicht, ist eine einvernehmliche Scheidung unmöglich! Auch bei streitigen Scheidungen sollen die Eltern sich grundsätzlich über die Obsorge für die Kinder einigen.

Jede Vereinbarung  ein Kind betreffend muss vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden. Dieses entscheidet im außerstreitigen Rechtsweg. Zuständig ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Gericht entscheidet auch über einen Antrag auf alleinige Obsorge.

Das Gericht muss versuchen eine einvernehmliche Einigung der Eltern herbeizuführen, unter Umständen auch durch Mediation oder andere Hilfsangebote.

Das Gericht richtet sich in seiner Entscheidung nach dem Kindeswohl. Dabei kommt es auf die Bedürfnisse, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes an, andererseits auf die Lebensverhältnisse der Eltern. Wichtig ist auch, zu welchem Elternteil das Kind die engere Beziehung hat und wer es bisher überwiegend betreut hat. Dem Kind soll ein Wechsel des sozialen Umfeldes möglichst erspart bleiben.  Es kann auch ein Gutachten eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen eingeholt werden. Die Kosten eines psychologischen Gutachtens haben beide Elternteile jeweils hälftig zu tragen, gleichgültig wer dieses beantragt hat.  

Der Elternteil, der nicht obsorgeberechtigt ist, muss von allen wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten verständigt werden. Solche wichtigen Angelegenheiten sind beispielhaft Religions-; Namenswechsel, Wechsel der Staatsbürgerschaft etc, aber auch der Schulerfolg.