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Unternehmen vor dem Scheidungsrichter

Hat man mit dem Partner gemeinsam ein Unternehmen, so gilt es im Fall einer Scheidung hier einige wichtige Fragen zu klären:

Die Scheidungsrate ist konstant hoch, so wird in Wien und Niederösterreich jede zweite Ehe geschieden.
Oft gilt es im Zug einer Scheidung auch unternehmensrechtliche Fragestellungen zu lösen. Denn viele Ehepartner haben gemeinsam ein Unternehmen oder arbeiten im Unternehmen des Ehepartners mit. Auch stellt sich die Frage, ob es bei einer Scheidung einen finanziellen Ausgleich gibt, wenn eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eines Ehepartners geflossen sind.

Vorsorge für den Fall der Scheidung:
Bei gemeinsamer Unternehmensführung empfiehlt sich im Vorhinein vertraglich zu regeln, was mit dem Unternehmen im Fall einer Scheidung zu geschehen hat. Wer verbleibt im Unternehmen, einer/ beide Partner/ keiner? Abtretung der Firmenanteile an einen Partner ?

Immer wieder kommt es bei einer Scheidung vor, dass die partnerschaftliche Beziehung zwar gescheitert ist, eine weitere Zusammenarbeit jedoch nach wie vor gewünscht ist. In diesen Fällen wird oft gemeinsam mit der Scheidungsvereinbarung auch Dienstvertrag ausverhandelt. Der Partner bekommt dann zwar keinen Ehegattenunterhalt, jedoch ein Gehalt. Als Besonderheit wird in diesem Dienstvertrag – welche ja der finanziellen Absicherung des einen Partners dienen soll – oft eine einmalige Abfindungszahlung für den Fall der Kündigung/Auflösung des Dienstvertrages festgeschrieben. Durch diesen Dienstvertrag entsteht für den Partner nicht nur ein Anspruch auf Gehalt, sondern auch auf Pension!

Unternehmen unterliegen nicht der Aufteilung:
Das Unternehmen selbst, als auch Sachen ( zB Büromöbeln, Firmenfahrzeug, Lebensversicherungen, die zugunsten des Unternehmens vinkuliert sind) die zu einem Unternehmen gehören fallen nicht in die eheliche Aufteilungsmasse, das bedeutet diese sind bei der Scheidung nicht unter den Ehepartnern aufzuteilen. Hintergrund dieser Gesetzesbestimmung ist es zu vermeiden, dass Unternehmen anlässlich einer Scheidung zerstückelt werden.

Auf die Größe des Unternehmens kommt es hierbei nicht an, auch „Kleinstunternehmen“ sind von der Aufteilung ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat die Vermietung von etwa fünf Wohnungen als ausreichend angesehen. Wesentlich dafür, dass ein Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegt ist, dass ein gewisser Organisationsaufwand besteht, etwa für Kundenbetreuung, Korrespondenz, Buchhaltung, Abwicklung.

Reine Wertanlagen, die keine Unternehmensbeteiligung darstellen, fallen jedoch in die Aufteilungsmasse.
Für die Abgrenzung von einer „ Wertanlage“ (welche der Aufteilung unterliegt) zu einer „Unternehmensbeteiligung“ ist ausschlaggebend, ob mit der Beteiligung eine Mitwirkung an der Unternehmensführung verbunden ist. Wenn ja, liegt eine Unternehmensbeteiligung vor, die nicht der Aufteilung unterliegt.

Ausgleichszahlung – für den Fall, dass eheliche Ersparnisse in das Unternehmen geflossen sind:
Wenn das Unternehmen aus ehelichen Ersparnissen aufgebaut wurde oder Unternehmensteile daraus stammen, gibt es für den anderen Partner im Rahmen der „Billigkeit“ einen finanziellen Ausgleich. Auch hier sollte aber, für den Fall einer Scheidung, vorab eine Regelung für die Bestimmung dieser Ausgleichszahlung festgelegt werden. Denn gerade hier kommt es zu vielen Differenzen, die Anlass für heftige Gerichtsprozesse sein können. Denn oft wird eingewendet, dass das Unternehmen ja der Aufbau einer gemeinsamen Existenz diente, das Unternehmen für den gemeinsamen Unterhalt sorgte, und daher die ehelichen Ersparnisse die in das Unternehmen flossen, ja dadurch bereits ohnedies dem Partner zugute kamen.

Im Übrigen; wenn Gewinne ohne gerechtfertigten wirtschaftlichen Grund im Unternehmen stehen bleiben, werden diese Gelder den ehelichen Ersparnissen zugerechnet und sind daher aufzuteilen.

Unternehmen und Lebensgemeinschaft:
Für Lebensgefährten ist die Unternehmensaufteilung im Trennungsfall noch komplizierter.
Steckt der Lebensgefährte Geld oder Arbeit ins Unternehmen, sollte dieser unbedingt als Mitgesellschafter vertraglich abgesichert sein. Ansonsten muss man sich im Streitfall über die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz „GesBR“ (die Teilung erfolgt dann quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen) oder über das Bereicherungsrecht behelfen. Hierzu muss im Streitfall oft ein Sachverständiger herangezogen werden, der den Wert der „Einlage“ bestimmt.

Mitarbeit im Erwerb des Anderen:
Für die Mitarbeit im Erwerb des Anderen, gibt es eine Abgeltung der Mitarbeit. Diese Ansprüche verjähren in 6 Jahren (nicht drei Jahren, geregelt ist dies in § 1486 a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist. Voraussetzung für die Abgeltung ist jedoch, dass das Unternehmen einen Gewinn abgeworfen hat.

Streitfall Privatstiftung:
In die Aufteilungsmasse sind auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

Fraglich ist, ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Wesentlich ist bei der Beantwortung dieser Frage, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte.

Bei Rückfragen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

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