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Vermögensaufteilung

Vermögensaufteilung

 Bis zum Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 waren die Möglichkeiten der Ehegatten, über die Aufteilungsmasse (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse – Sachen also, die während der Ehe von beiden Ehegatten angeschaffen bzw. erworben wurden) vorab Vereinbarungen zu treffen, erheblich beschränkt. So bedurften Vorwegvereinbarungen betreffend eheliche Ersparnisse der Notariatsaktform; solche betreffend eheliches Gebrauchsvermögen einschließlich der Ehewohnung waren überhaupt unwirksam.

Seit 1.1.2010 sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten erweitert. Die Ehegatten können nunmehr das gesamte Aufteilungsvermögen einer – formgültigen – Regelung unterziehen.

 Bei der Aufteilung haben Ehewohnung und Hausrat eine besondere Stellung: Sie unterliegen auch dann der  Aufteilung, wenn sie zwar in die Ehe einbebracht, von dritter Seite geerbt oder geschenkt wurden, der andere Ehepartner aber existenziell auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Weiters ist die Ehewohnung auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen begründeten Bedarf hat.

 Nach der neuen Gesetzeslage ist es aber auch möglich, die unbedingte Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung ausdrücklich – etwa bereits bei der Eheschließung –   zu vereinbaren (sogenanntes Opt – in). Die Ehegatten können aber auch – durch notariatsaktpflichtige Vereinbarung – regeln, dass bei einer in die Aufteilung einzubeziehenden Ehewohung die Übertragung des Eigentums für die nacheheliche Aufteilung ausgeschlossen wird (sogenanntes Opt – Out).

 Ein Opt – in wird vor allem in jenen Fällen von Interesse sein, in denen Lebensgefährten ein Haus bauen, im Grundbuch jedoch nur einer als Eigentümer einverleibt ist, und  welche später einander ehelichen. Ohne Opt – in wäre die Liegenschaft samt Haus infolge der erst späteren Eheschließung als eingebracht anzusehen – und damit aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden.

 Der Aufteilung unterliegen nicht: Sachen, die einer der beiden in die Ehe eingebracht, von Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Ebenfalls nicht Teil der Aufteilungsmasse sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch (zB Wäsche) oder der Berufsausübung nur eines Ehegatten gedient haben; weiters Anteile an Unternehmen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien – außer es handelt sich um bloße Wertanlagen).

 Aufteilungsgrundsätze:

 Die Aufteilung erfolgt nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis 50:50, sondern nach Billigkeit.

 Hierbei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  1. Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Vermögenserwerb
  2. ( Unterhaltsleistung und Haushaltsführung gelten als gleichwertig)
  3. Kindeswohl
  4. Schulden ( sofern sie mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen)
  5. das Verschulden an der Eheauflösung (dem schuldlosen Teil ist bei der Auswahl der zu verteilenden Sachen eine Option eingeräumt)
  6. Grundsatz des „ Wohlbestehenkönnens“ ( das heißt, Sicherung der Existenzgrundlage beider Exgatten)
  7. möglichst wenig Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Gatten

 Geteilt wird in der Regel in natura (also durch Zuweisung von einzelnen Gegenständen an die Ehegatten); wenn aber eine Naturalteilung nicht möglich ist, kann auch eine Ausgleichszahlung erfolgen.

 Benachteiligendes Verhalten eines Ehegatten:

 Verringert ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Erhebung der Scheidungsklage oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft dieses Vermögen im Widerspruch zur bisherigen Lebensgestaltung der Ehegatten, so ist der „ Wert des Fehlenden“ in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

 Zu einem sogenannten Aufteilungsverfahren kommt es nur dann, wenn sich die Ehegatten über die Vermögensaufteilung nicht einigen können. Zuständig ist der Außerstreitrichter der Bezirksgerichte des letzten gemeinsamen Aufenthalts.

 Der Aufteilungsantrag ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einzubringen.

 Die Nichteinhaltung dieser Einjahresfrist führt zum Anspruchsverlust.

 Gerade bei der Vermögensaufteilung ist es sehr wichtig gut beraten zu sein, will man nicht unter einer übereilt getroffenen Vereinbarung (finanziell) ein Leben leiden müssen.

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