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Zinshaus im Aufteilungsverfahren

Insbesondere im Rahmen von Scheidungsverfahren bzw. daran anschließenden Aufteilungsverfahren ist oft strittig bzw. fraglich, wie eheliches Gebrauchsvermögen bzw. eheliche Ersparnisse aufzuteilen sind. Der Aufteilung unterliegen keine Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG).

 Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein Zinshaus mit neun Wohnungen ein nicht der Aufteilung unterliegendes Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z3 EheG darstellt, zumal im gegenständlichen Fall die Durchführung der Betriebskostenabrechnung und die Buchhaltung durch eine Steuerberatungskanzlei übernommen wurde. Auf einen erzielten Gewinn kommt es gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht an.

 Für die Unterscheidung, ob es sich um einen bloße Wertanlage oder Unternehmensbestandteil handelt, kommt es wesentlich auf die Widmung an. Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu beurteilen.

 Es ist daher zu empfehlen, sich bereits vor bzw. während der Ehe überlegen, wie, auf welchen Namen bzw. in welcher Weise eheliches Vermögen angelegt wird.