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Familienrecht neu – die Änderungen im Überblick

Familienrecht neu ab 1.2.2013

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Obsorge:

 

  • Uneheliche Kinder

 Bisher: Die Obsorge beider Eltern konnte gerichtlich vereinbart werden. Dies aber nicht gegen den Willen der Mutter. Der Vater konnte bisher gegen den Willen der Mutter die alleinige Obsorge nur erlangen, wenn die Mutter das Kindeswohl gefährdete.

Neu: Neben der Einigung auf gemeinsame Obsorge (diese wird künftig beim Standesamt abzugeben sein) gibt es für den unehelichen Vater nun die Möglichkeit der Beantragung der gemeinsamen Obsorge –  dies wenn dies dem Kindeswohl entspricht (EGMR-Entscheidung, EGMR 3.2.2011, Nr 35.637/03 (Sporer v Österreich).

 Altfälle: Auch wenn die Trennung oder die Scheidung bereits länger zurückliegt, können Väter einen Obsorgeantrag stellen.

  • Eheliche Scheidungskinder:

Bisher: Obsorge beider Eltern bleibt nach Scheidung aufrecht, wenn sich hierüber die Eltern einigen. Gesetzliche Verpflichtung den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes festzulegen. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt, hat Gericht, auch wenn anderer Elternteil an der gemeinsamen Obsorge festhalten möchte, über dies – unter Heranziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens-  zu entscheiden, ob Mutter oder Vater alleinige Obsorge erhält.

 Neu: Der bisherige Zustand der gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Scheidung bleibt aufrecht. Eltern müssen eine Vereinbarung über die hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit (ausnahmsweise „Doppelresidenz“/Wechselmodell) treffen. Bei fehlender Einigung kann das Gericht nunmehr gemeinsame Obsorge auch dann verfügen, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge möchte.

 In einer sogenannten sechs monatigen „Abkühlungsphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, soll aber zum zweiten Kontakt haben. Das Gericht kann in dieser Phase ein Gespräch mit einem Mediator oder Familienberater anordnen. Reichem dem Richter die sechs Monate für eine Entscheidungsfindung nicht aus, so kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht verfügt werden, wenn wichtige Gründe aus Sicht des Kindeswohls dagegen sprechen (zB Gewalt, Missbrauch).

Besuchsrecht (Kontaktrecht):

 Bisher: Beim Besuchsrecht steht die derzeit faktisch fehlende rasche Um- und Durchsetzbarkeit im Vordergrund. Besuchsrechtsverfahren dauern lange und enden mit meist schwer bis kaum durchsetzbaren Entscheidungen oder Vergleichen. Probleme bereitet auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Kindes auf Besuch durch seinen Elternteil.

Neu: Verstärktes Augenmerk auf den Anspruch des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern und auf Intensivierung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes. Vollstreckung: auch gegen den unwilligen Elternteil, Maßnahmenkatalog des Gerichtes ( Auftrag zur Erziehungsberatung, Aufforderung zur Mediation, Entzug Obsorgerecht etc.).

Familienschlichtung:

 Neu: Familiengerichtshilfe, hilft Gericht durch Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen u.a. beim ermitteln, schlichten und beraten.

Name:

Das neue Familienrecht sieht vor, dass alle in der Familie einen gleichen gemeinsamen Doppelnamen führen können. Bisher konnte nach der Hochzeit einer der Ehegatten den Namen des anderen annehmen und seinem vor – oder anschließen. Gemeinsame Kinder konnten den Doppelnamen nicht führen.

Neu ist auch, dass der Nachname der Frau zum Nachnamen des gemeinsamen Kindes wird, sollten die Eltern sich auf den Nachnamen des Kindes nicht einigen können.

 Patchworkfamilien:

Die Stellung der Stiefeltern wird gestärkt. So können diese Auskünfte beim Arzt oder in der Schule erhalten.

 Kindeswohl:

Bei jeder Entscheidung muss das Kindeswohl im Zentrum stehen. Nähere gesetzliche Definition des Begriffes „Kindeswohl“ ( Versorgung des Kindes, Wertschätzung des Kindes durch die Eltern, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, Meinung des Kindes etc.).