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Ehevertrag

Vorausvereinbarungen über die Aufteilung eheliches Vermögen im Voraus, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Einhaltung einer bestimmten Form, und zwar eines Notariatsakts, wenn es sich um die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung handelt, bei Vorausvereinbarungen über die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens der Schriftform ( geregelt in § 97 Abs 1 EheG, in seiner seit 1.1.2010 geltenden Fassung)

 Diese Regelung weicht wesentlich von der von 1978 bis Ende 2009 geltenden Rechtslage ab, derzufolge zwar die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus durch Notariatsakt vertraglich geregelt werden konnte, während ein im Voraus abgegebener Verzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ( Ehewohnung, Einrichtung, Auto, Segelboot..) rechtsunwirksam war.

 Von derartigen Vereinbarungen soll künftig im Aufteilungsverfahren nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung „ in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist“. Weiters soll von einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung abgewichen werden können, „ soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.“

 In den erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bloße Unbilligkeit einer Vereinbarung noch keineswegs eine nachträgliche Abänderung durch das Gericht rechtfertigen würde (die Gesetzesänderung soll ja gerade ein Abgehen vom Grundsatz der Teilung nach Billigkeit ermöglichen). „ Unzumutbarkeit“ liegt nur vor, wenn ein Teil durch Einhaltung der Vereinbarung nahezu zur Gänze um seinen Anteil an der ehelichen Errungenschaft gebracht würde oder wenn aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen die Einhaltung der ursprünglichen Vereinbarung nicht möglich erscheint. Das Gericht soll aber auch in diesen Fällen nicht zur Gänze von der getroffenen Vereinbarung abgehen, sondern diese so verbessern, dass der/ die Benachteiligte zumindest „ einen gewissen Ausgleich“ erhält.

 Zudem wird geprüft, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist, und ist bezüglich Ehevertrag daher dringend die Einholung eines anwaltlichen Rats geboten.

 Die Bestimmungen des § 97 EheG gelten für alle Aufteilungsverfahren, die nach dem 31.12.2009 bei Gericht eingebracht werden, gleichgültig, wann die etwaige „ Vorausvereinbarung“ geschlossen wurde.