Trenn dich, Experten für den Neuanfang

Kindesunterhalt

1.) Regelbedarfssätze

Bei dem sogenannten Regelbedarf handelt es sich um den vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien jährlich erhobenen Durchschnittsbedarf für ein Kind einer bestimmten Altersgruppe.

Der Regelbedarf ist nicht gleichzusetzen mit einem „ Mindestunterhalt“ eines Kindes. Ergibt sich daher aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ein Prozentunterhalt, welcher niedriger als der Regelbedarf ist, so hat das Kind nur Anspruch auf den Prozentunterhalt.

 Die aktuellen Regelbedarfsätze ab 1.7.2011

0-3 Jahre € 186,–

3-6 Jahre € 238,–

6-10 Jahre € 306,–

10-15 Jahre € 351,–

15-19 Jahre € 412,–

19-29 Jahre € 517,–

 2.) Prozentueller Unterhaltssatz

 Alter des Kindes                        Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

0-6 Jahre                                      16%

6-10 Jahre                                     18%

10 -15 Jahre                                  20%

ab 15 Jahre                                    22%

 Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich. Bei gut Verdienern kommt der Luxusstopp (auch sogenannte „ Playboygrenze“ genannt) zum Tragen. Daher auch beim Multimillionär gibt es bei der Unerhaltsverpflichtung nach oben hin Grenzen. Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten: 1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren, 2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren, 0% – 3 % pro weiteren ( Ex-) Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.

 3.) Was wird auf den Kindesunterhalt angerechnet?

 Der Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt. Es bedarf auch dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht.

Erhöhte Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils sind anrechenbar. Bei gleichwertigen Betreuungs – und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist.

 Auch sind Eigeneinkünfte des Kindes, seien es Natural-, seien es Geldleistungen grundsätzlich immer, allerdings nur das Nettoeinkommen, anzurechnen ( ZB Lehrlingsentschädigung).

4.) Wann wird der Unterhalt angepasst

Jede Kindesunterhaltsverpflichtung unterliegt der Umstandsklause, daher eine Veränderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen hat eine Neuberechnung des Unterhalts zufolge. Argumentiert der Unterhaltspflichtige, dass diese Umstände bereits in der Vergangenheit vorgelegen hätten, so wird eine Rückforderung jedoch meist an dem gutgläubigen Verbrauch des Unterhaltsberechtigten scheitern. Als wesentliche Einkommensveränderung die zu einer Unterhaltsanpassung berechtigt wird jene im Bereich von 8% bis 10 % angesehen.

Auch sonstige wesentliche Sachverhaltsänderungen sind maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit.

Der Unterhalt ist auch bei einem Altersprung, siehe hierzu oben unter Prozentsätze, neu zu berechnen.

 5.) Ende der Unterhaltspflicht.

Diese endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird hierfür üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an.

Bei gewichtigen gesundheitlichen Gründen (zB Behinderung) kann es sein, dass eine Selbsterhaltsfähigkeit nie eintritt.

 Ab Erreichen der Volljährigkeit (seit 1.7.2011: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert.

 6.) Was wird zur Unterhaltsberechnung benötigt?

  • bei Unselbständigen:

1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge ( nur der Privatanteil)

                  2.    das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld

 

  • bei Selbständigen:  
  1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre
  2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre
  3.  die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre

 

Im übrigen der Auskunftpflicht kann man sich als Unterhaltspflichtiger nicht entziehen!

Bei Unselbständigen können die Unterlagen auch vom Arbeitgeber, AMS und sonstigen Behörden angefordert werden ( geregelt in § 102 Außerstreitgesetz).

Bei Unselbständigen kommt es bei Weigerung oder auch wenn die Einkünfte als zu niedrig erscheinen zur Bestellung eines Buchsachverständigen-

 7.)  Familienbeihilfe

 Immer wieder kommen in Unterhaltsstreitigkeiten/ Scheidungsberatungen Fragen rund um die Familienbeihilfe auf, weshalb ich hier unter Berücksichtigung der aktuellen Neuerungen einige Information zusammen gestellt habe.

 Geregelt ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Nach einer Scheidung ist es im Normalfall so, dass derjenige Elternteil bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält die Familienbeihilfe erhält. Anderslautende Vereinbarungen unter den Eltern sind möglich.

Zweck der Familienbeihilfe ist es einen Mindestkindesunterhalt zu garantieren 

Höhe der Familienbeihilfe:

ab Geburt                                      € 105,40

ab 3 Jahren                                   € 112,70

ab 10 Jahren                                 € 130,90

ab 19 Jahren                                 € 152,70

Zuschlag für behindertes Kind      € 138,30

Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von € 100,– für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt automatisch mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September.

Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des25.  Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.

 Neuerungen:

 Kürzungen bei der Familienbeihilfe:

ab Juli 2011:

 

Senkung der Altersgrenze um zwei Jahre

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab diesem Zeitpunkt maximal bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres  Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

–          wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist

–          wenn das Kind erheblich behindert ist ( mindestens 50 %)

–          wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst abgeleistet wurde

–          wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat)

ab September 2011:

 

Senkung der 13. Familienbeihilfe auf 100 Euro

Anspruch darauf besteht nur mehr für Kinder im Alter von 6 – 15 Jahren

(ab März 2011 entfällt die Familienbeihilfe für arbeitsuchende Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren sowie für die Dauer von drei Monaten nach Ausbildungsende)

 

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:

 

–          Österreichische Staatsbürger/Innen

–          EU – und EWR- Bürger/innen sowie Schweizer/-innen

–          Drittstaatsanghörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten

–          Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

 Der Antrag auf Familienbeihhilfe ist beim Wohnsitzamt einzubringen.

 

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

Geburtsurkunde des Kindes

Meldezettel des Kindes

Meldezettel der Antragstellerin/ des Antragstellers

 Die Auszahlung erfolgt sechsmal jährlich, jeweils für zwei Monate im Voraus. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag (monatlich € 58,40) ausbezahlt.

 Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab dem Kalenderjahr 2011:

Volljährige Kinder dürfen ab 2011 pro Kalenderjahr maximal € 10.000,– eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen.

 Familienbeihilfe für Studierende:

Studierende müssen, wollen sie nicht der Familienbeihilfe verlustig werden, die vorgesehene Studiendauer einhalten (aber: Toleranzsemester) und ist maximal ein zweimaliger Studienwechsel erlaubt.

 Die Anspruchsdauer für Studenten kann aus folgenden Gründen verlängert werden:

–          Auslandsstudium

–          Krankheit

–          Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes

–          Tätigkeit als Studierendenvertreter/In

–          Studienbehinderung im Studien – und Prüfungsbetrieb

–          „ Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen

 

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des betreuenden Elternteils.Steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe:

 

Derjenige der die Familienbeihilfe bezieht, kann Kinderbetreuungskosten bis zu einem jährlichen Betrag von € 2.300 als außergewöhnliche Belastung geltend machen (dies bis zum 10. Lebensjahres des Kindes). Die Kosten müssen für öffentliche oder private institutionelle Einrichtungen, für eine Tagesmutter oder eine anderweitig pädagogisch qualifizierte Person aufgewendet werden.

 Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Deckung der Kinderbetreuungskosten ist im Ausmaß von jährlich € 500,– pro Kind lohnsteuerfrei.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

 An dem Bezug der Familienbeihilfe hängt daher ein ganzer Rattenschwanz an steuerlichen Begünstigungen, und sollte daher der Familienbeihilfe in Scheidungsvereinbarungen ausreichend Beachtung gegeben werden!!!

 Formel der Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt:

 Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x0,004)  + Unterhaltsabsetzbetrag

 Grenzsteuersätze:

Einkommen bis jährlich € 11.000,– bleiben unberücksichtig

Einkommen von jährlich € 11.000 bis € 25.000 36,5 %

Einkommen von jährlich € 25.000 bis € 60.000 43,2%

Einkommen von über € 60.000 50 %

 Unterhaltsabsetzbetrag monatlich:

für das erste Kind € 29,20

für ein zweites Kind € 43,80

für jedes weitere Kind € 58,40

Rechenbeispiel für Anrechnung der Familienbeihilfe auf Kindesunterhalt:

Bei einem Prozentunterhalt von € 500,– und einem Grenzsteuersatz von 50 % würde sich die Berechnung daher wie folgt darstellen: 500 – (500x50x0,004)+25= 425