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Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Für eine einvernehmliche Scheidung wird für das Scheidungsgericht eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet. In dieser Vereinbarung wird zwischen den Ehegatten geregelt, welche Folge die Scheidung für beide haben soll. Es muss geregelt werden, ob nach der Scheidung ein Partner vom anderen Unterhalt erhält (Ehegattenunterhalt), die Höhe und Dauer des Unterhalts.

Auch müssen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden. Bei der Vermögensaufteilung muss klar geregelt werden, wer was bekommt. Neben dem Vermögen muss auch geregelt werden, wer für die, während der Ehe, entstandenen Schulden aufkommt.

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, müssen bei einer einvernehmlichen Scheidung auch die Fragen der Obsorge und des Kindesunterhalts für die minderjährigen Kinder geklärt werden. Die Regelung des Kindesunterhalts ist weitestgehend gesetzlich vorgegeben und kann von den Eltern nicht zum Nachteil der Kinder reduziert werden. Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt in der Regel nach der Prozentmethode.

 Nach einem gemeinsamen Scheidungsantrag wird in der Regel vom zuständigen Gericht innerhalb weniger Tage ein Scheidungstermin anberaumt.

 Folgende Dokumente müssen bei der einvernehmlichen Ehescheidung dem Gericht vorgelegt bzw. zur Einsicht im Original übergeben werden:

  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegatten
  • Meldebestätigung der Ehegatten
  • Lichtbildausweis der Ehegatten
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder